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Steuerliche Behandlung von Arbeitsessen, Annehmlichkeiten und Belohnungsessen

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Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 Euro nicht überschreitet (LStÄR R 19.6 Abs. 2), berichtet der Reisekosten-Blog.
Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Bewirtung und Aufmerksamkeit ist dabei nicht etwa der Preis, sondern Art und Umfang der Verpflegung: Während eine Packung Kekse und Pralinen noch als Aufmerksamkeit durchgehen, fallen Currywurst oder Pizza schon unter Bewirtung. Das gilt selbst dann, wenn der Imbiss unterm Strich billiger ist als Kaffee und Kekse oder die Flasche Sekt zum Begießen des Vertragsabschlusses: Der Sekt bleibt auch dann noch eine Aufmerksamkeit, wenn die Flasche z. B. 30 Euro kostet.
Bewertung bei unüblichen Mahlzeiten (§ 8 Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG)
Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 Euro dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. Bei einer solchen Mahlzeit wird typisierend unterstellt, dass es sich um ein „Belohnungsessen“ (R 8.1 Abs. 6 Nr 3 LStR) handelt. Belohnungsessen sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) anzusetzen.
Das Gleiche gilt für sog. Arbeitsessen, die den Wert von 60 Euro überschreiten. Für die Prüfung der 60 Euro-Grenze kommt es auf den Preis (inkl. Umsatzsteuer) an, den der Dritte dem Arbeitgeber in Rechnung stellt. Ist der Preis der Mahlzeit in der Rechnung eines Dritten nicht beziffert, weil die Mahlzeit im Rahmen eines Gesamtpreises z. B. mit einer Fortbildungsveranstaltung berechnet wird, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich um eine „übliche“ Beköstigung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG gehandelt hat oder ob ein höherer Wert der Mahlzeit als 60 Euro anzunehmen ist. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind bei der Prüfung der 60 Euro-Grenze nicht zu berücksichtigen.
In Fällen, in denen sich Arbeitnehmer nur aufgrund einer Bewirtung durch den Arbeitgeber außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte aufhalten, liegt in der Regel keine Auswärtstätigkeit vor (BFH-Urteil vom 04.08.1994, VI R 61/92 BStBI 1995 II.59).
Zum besseren Verständnis hier einige Beispiele zur steuerlichen Erfassung von Mahlzeiten im Lohn-Abrechnungsverfahren:
Beispiel 1: Verpflegung auf einem Seminar
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