Start News Nachträgliche Auflistung einer fast ausschließlich betrieblichen Pkw-Nutzung

Nachträgliche Auflistung einer fast ausschließlich betrieblichen Pkw-Nutzung

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Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 10.07.2019 zu entscheiden, ob für Fahrzeuge gebildete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG rückgängig zu machen sind, schreibt der Reisekosten-Blog. Hier stellte sich die Frage, ob die betriebliche Nutzung eines Pkw durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann oder nicht.
Zum Urteil
Der als Rechtsanwalt tätige Kläger, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielte, bildete in den Streitjahren 2009, 2011 und 2013 Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG für die geplante Anschaffung von Pkw.
Tatsächlich schaffte er im September 2011 und im Oktober 2016 (innerhalb der Reinvestitionsfristen) jeweils gebrauchte Audi Q5 an (der Kilometerstand beim Kauf betrug beim ersten Fahrzeug 12.870 km, beim zweiten 26.600 km), die er dem Betriebsvermögen zuordnete.
Im Rahmen einer für 2012–2014 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer zunächst fest, dass der im Jahr 2011 angeschaffte Q5 auch privat genutzt wurde, dafür aber noch keine Entnahme angesetzt worden sei. Der private Nutzungsanteil sei mangels Führung eines Fahrtenbuchs nach der 1%-Methode zu berechnen. Auch seien die in den Jahren 2009 und 2013 gebildeten Investitionsabzugsbeträge sowie die in 2013 vorgenommene Sonderabschreibung rückgängig zu machen, da für beide Fahrzeuge die 1%-Regelung angewendet werde.
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