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Geht doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie?

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Die Finanzrichter aus Münster hatten darüber zu entscheiden, wie es mit der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung aussieht, wenn ein Ehepaar mit dem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäftigungsort wohnt. Damit stellte sich auch die Frage, wie mit dem Werbekostenabzug für die Kosten für wöchentliche Fahrten ins Heimatdorf zu verfahren ist.
Der Reisekosten-Blog erklärt den Hintergrund und geht auf das Urteil ein:
Hintergrund
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG zählen auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, zu den Werbungskosten. Nach Satz 2 liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. „Hausstand“ im Sinne dieser Vorschrift ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt (BFH-Urteil vom 14.06.2007, Az. VI R 60/05).
Bis einschließlich 2013 gab es zur Frage, wann ein Arbeitnehmer einen „eigenen“ Hausstand unterhält, keine gesetzliche Regelung. Ein eigener Hausstand erforderte nach der Rechtsprechung, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird (BFH, Urteil vom 30.07.2009, Az. VI R 13/08). Er muss die Wohnung zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können (BFH, Urteil vom 28.10.2009, Az. VIII R 13/09) und den Hausstand unterhalten bzw. zumindest mit unterhalten. Eine zusammen mit anderen Personen bewohnte Wohnung ist kein eigener Hausstand, wenn der Arbeitnehmer die Hausstandsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Hausstand, z.B. als Gast, eingegliedert ist (BFH, Urteil vom 28.03.2012, Az. VI R 87/10).
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