Start News Anwendung der Dreimonatsregelung bei Verpflegungspauschalen

Anwendung der Dreimonatsregelung bei Verpflegungspauschalen

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Verpflegungsmehraufwendungen zählen zu den Reisekosten, soweit diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Mitarbeiters entstehen (vgl. R 9.4 S. 1 LStR), erklärt der Reisekosten-Blog. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird (vgl. § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG). Befindet sich der Mitarbeiter hiernach auf einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, kann er im Inland
– für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von der Wohnung und von der ersten Tätigkeitsstätte von mehr als 8 Stunden 12 Euro,
– für mehrtägige Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung für jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden 24 Euro und
– für den An- und Abreisetag ohne Mindestabwesenheitszeit 12 Euro
im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen bzw. von seinem Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstattet bekommen (§ 3 Nr. 16 i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 – 3 EStG).
Für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten im Ausland sind für 2018 die im BMF-Schreiben vom 8.11.2017 (BStBl. I S. 1457) aufgeführten Pauschalen je nach Reiseziel anzusetzen.
Hinweis: Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung
Erhält der Mitarbeiter allerdings anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine übliche Mahlzeit (d. h. der Preis inkl. Getränke pro Mahlzeit darf 60 € nicht übersteigen) von seinem Arbeitgeber oder von seinem Arbeitgeber beauftragten Dritten, erfolgt keine Versteuerung der Mahlzeit, sofern der Mitarbeiter nach den o. g. Grundsätzen einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat. Die Pauschalen sind allerdings um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden Tagespauschale zu kürzen. Das entspricht für Auswärtstätigkeiten im Inland einer Kürzung um 4,80 € für ein Frühstück und jeweils 9,60 € für ein Mittag- und Abendessen. Ein vom Mitarbeiter für die Mahlzeit gezahltes Entgelt mindert den Kürzungsbetrag. Die Kürzung gilt sowohl bei einem steuerfreien Arbeitgeberersatz als auch für einen Werbungskostenabzug der Verpflegungspauschale.
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