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A1-Bescheinigung beantragen

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Keine schöne Vorstellung: Der sorgfältig geplante Werkstermin kann nicht stattfinden, weil die eigens aus dem Ausland angereisten Mitarbeiter nicht auf das Werksgelände gelassen werden. Grund: Sie konnten keine A1-Bescheinigungen vorlegen!
Die EU-Regelung, dass Reisende verpflichtet sind, selbst bei kurzfristigen, eintägigen Dienstreisen/Entsendungen ins Ausland eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen, ist eigentlich nicht neu, erklärt der Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR). Doch viele deutsche Unternehmen haben diese Vorschrift lange Zeit eher locker gehandhabt oder sogar einfach ignoriert. Zur Not könne man sie doch noch nachträglich bei der Krankenkasse einholen, so eine weit verbreitete Meinung. Doch tatsächlich ist eine zeitliche Toleranzgrenze nicht vorgesehen und den besuchten ausländischen Unternehmen können bei Kontrollen Probleme – ja sogar Strafen – drohen. So können der Zutritt zum Firmen- oder Messegelände verweigert oder die sofortige Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Aufenthaltsstaates drohen. Alexander Langhans, Geschäftsführer von visumPOINT und stellvertretender Leiter im VDR-Fachausschuss Sicherheit sagt dazu: „Das Thema ‚A1 Bescheinigung‘ sollte eigentlich jedem bestens bekannt sein. Ich gehe in jedem Vortrag, sei es im Rahmen der VDR-Akademie, auf Regionaltagungen oder im Forum Geschäftsreisen darauf ein, und ich merke immer wieder: Besser zweimal mehr als einmal zu wenig darauf hinweisen!“
Wofür ist die Bescheinigung A1 überhaupt notwendig?
Wird ein Projekt im Ausland mit eigenem Personal gestemmt, wären neben der Beitragspflicht für die deutsche Sozialversicherung auch Beiträge dort fällig. Um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, sehen die EU-Richtlinien vor, dass bei einer Entsendung weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies gilt für alle EU-Staaten sowie die Schweiz und Norwegen, aber auch für Länder wie Israel, Korea, Japan oder Kanada, mit denen Deutschland bilaterale Abkommen geschlossen hat.
Darüber hinaus werden in einigen Ländern bei einem Arbeits- oder Dienstwegeunfall nur gegen Vorlage der europäischen Krankenversichertenkarte und der A1-Bescheinigung Leistungen aus der Unfallversicherung gewährt. Da Mitführungspflicht gilt, sollte die Bescheinigung möglichst vor dem anstehenden Auslandseinsatz beschafft werden – und sei der auch noch so kurz.
Und was, wenn doch versäumt wurde die Bescheinigung rechtzeitig zu beantragen? Ein Telefonat mit der Krankenkasse hilft meistens weiter – zumindest in Deutschland lassen sich solche akuten Probleme häufig lösen. Eine Garantie gibt es jedoch nicht.
Um auf die immer spontaneren Arbeitseinsätze zu reagieren, ist die Beantragung seit Januar 2018 elektronisch möglich. Verbindlich wird das digitale Verfahren ab Juli 2019.
Alexander Langhans erwartet davon eine deutliche Erleichterung: „Sowie die Sozialversicherungsträger in der Lage sind, automatisiert Anträge zu bearbeiten, werden das alle Dienstleister, die sich mit diesem Thema befassen, anbieten können.“ Er weist darauf hin, dass die Unternehmen für sämtliche Reisen ins Ausland einen entsprechenden Prozess sicherstellen müssen, denn: „Die Fahrt mit dem Privat- oder Geschäftswagen ins Ausland fällt hier schnell mal durch das Raster!“
Quelle: Verband Deutsches Reisemanagement e.V.