Start News Vielflieger-Meilen gelten als Preisrabatt für künftige Flüge

Vielflieger-Meilen gelten als Preisrabatt für künftige Flüge

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Laut einem Urteil des Bundesgerichtshof handelt es sich bei beworbenen Bonuspunkten für Vielflieger um kein Geschenk, sondern eine Art erklärtem Rabatt auf künftige Flugbuchungen.

Deshalb muss ein Luftfahrtunternehmen, das sein Bonus-Programm ab einem bestimmten Zeitpunkt einstellt, auch Punkte für Flüge gutschreiben, die erst nach Abschluss des Programms stattgefunden haben, sofern diese noch während des laufenden Bonusprogramms gebucht wurden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, konnten die Teilnehmer des Prämienprogramms einer Fluggesellschaft eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten sammeln, die ursprünglich innerhalb von bis zu fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Gratistickets eingelöst wurden.

Das Unternehmen kündigte nun aber alle Bonusverträge auf und teilte den Vertragsteilnehmern mit, sie müssten die gesammelten Punkte spätestens im nächsten halben Jahr verbrauchen. Das sei rechtmäßig, denn in den Teilnahmebedingungen habe man sich ausdrücklich vorbehalten, das Programm jederzeit wieder einzustellen.

Dem widersprachen die Bundesrichter. Zwar sei die Fluggesellschaft in der Tat berechtigt, ihr Flugprämienprogramm einseitig abzubrechen. „Die in diesen Fall vorgesehene Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Bonuspunkte auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit ist jedoch eine unbillige Benachteiligung des Reisenden, die nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des Luftverkehrsunternehmens gerechtfertigt wird“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Denn der normale Fluggast wird Schwierigkeiten haben, innerhalb von nur sechs Monaten passende Prämienflüge zu buchen.

Wobei die Bonuspunkte keine freiwillige Leistung des Unternehmens seien. Vielmehr handele es sich nach dem Karlsruher Urteilsspruch dabei um einen bei Flugbuchung vereinbarten und mit dem Preis für künftige Flüge zu verrechnenden Rabatt. Selbst wenn dann das Bonusprogramm schon nicht mehr läuft.

Bundesgerichtshof, (Az. Xa ZR 37/09)

Quelle: www.anwaltshotline.de