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Neues Gerichtsurteil könnte breitere Einführung kommunaler Abgaben auslösen

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Auf Aussteller und Besucher deutscher Messen könnten zusätzliche Kosten durch eine breitere Einführung der sogenannten Bettensteuer zukommen. Das befürchtet der AUMA_Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz kürzlich entschieden hat, dass die bereits von einigen Kommunen eingeführte Kultur- und Tourismusförderabgabe auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben rechtmäßig ist und auch von Geschäftsreisenden gefordert werden darf.

Denn das Urteil könnte zahlreiche Kommunen ermutigen, von ihren Übernachtungsgästen gleichfalls eine solche Abgabe zu verlangen. Es wird geschätzt, dass derzeit mindestens 50 deutsche Kommunen, darunter auch Messestädte, die Einführung einer Bettensteuer vorbereiten oder zumindest diskutieren.

Dazu erklärte der Vorsitzende des AUMA, Hans-Joachim Boekstegers: „Bei allem Verständnis für die Kreativität verschuldeter Gemeinden: Geschäftsreisende wie Messebesucher und Standpersonal dürfen nicht zur Finanzierung der Tourismusinfrastruktur herangezogen werden. Denn sie haben meistens durch ihre knapp kalkulierten Zeit- und Kostenpläne gar keine Gelegenheit, Kultur- und Freizeitangebote wahrzunehmen. Ein prozentualer Aufschlag auf Hotelpreise verteuert außerdem die Messebeteiligungspreise für Aussteller und Besucher und wirkt sich damit negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit des Messeplatzes Deutschland aus“. Der AUMA fordere deshalb die Gemeinden auf, solche Abgaben auf Freizeittouristen zu beschränken.

Mit der sogenannten Bettensteuer reagieren Städte und Gemeinden auf die zu Beginn des vorigen Jahres durchgesetzte Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Übernachtungskosten von 19 auf sieben Prozent. Geklagt hatten nun zwei Hoteliers aus Bingen und Trier. Die Richter des OVG Koblenz stellten fest, dass Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben über den Grundbedarf des Reisenden hinausgehen und regelmäßig mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden sind, der besteuert werden darf. Das gelte nicht nur für Übernachtungen von Touristen, sondern auch für beruflich veranlasste Aufenthalte in einem Beherbergungsbetrieb. Diese seien ebenfalls der persönlichen Lebensgestaltung zuzuordnen, weil bei ihnen typischerweise berufliche Zwecke und private Aktivitäten miteinander verknüpft werden könnten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es besteht die Möglichkeit zur Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

www.auma.de