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EU-Kommission will das Gesellschaftsrecht modernisieren

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Der Vorschlag der EU-Kommission zur Modernisierung des europäischen Gesellschaftsrechts („Company Law Package“) wird nach Ansicht des Berufsverbandes DFK – DIE FÜHRUNGSKRÄFTE zu gravierenden Nachteilen für die deutsche Mitbestimmung führen und muss deshalb dringend geändert werden.
Verständnis kann man für das Ansinnen der Kommission schon haben: Gerade wenn es z.B. um die Nutzung von Online-Tools bei der Gründung und Führung einer Gesellschaft, sowie um deren grenzüberschreitende Mobilität geht, sollte der rechtliche Rahmen für die digitale Möglichkeiten im Gesellschaftsrecht feststehen. Richtige Ansätze sind also in dem Vorschlag der EU-Kommission vorhanden. Auch sieht die Kommission, dass Gefahren für die Mitbestimmung bestehen, allerdings ist der Vorschlag in der jetzigen Form nicht geeignet diesen Risiken zu begegnen.
Dr. Ulrich Goldschmidt, DFK-Vorstandsvorsitzender: „Die Mitbestimmung steht heute schon unter Druck – schlimmer noch, sie ist in mehr und mehr Unternehmen auf dem Rückzug. In den nun vorliegenden Richtlinienentwürfen wurde diese Gefahr zwar gesehen und das Ziel ausgerufen, dem entgegenzuwirken, allerdings wird der Entwurf dieser Entwicklung keinen Einhalt gebieten sondern diese bestehende Entwicklung zementieren. Das muss verhindert werden.“
Vor allem weist der DFK auf folgende geplante Regelung hin: Anlehnend an die Verordnung zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE) wird als Schutzmechanismus eine Verhandlungslösung gewählt. Hier ist vorgesehen, dass die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats zwischen einem „Besonderen Verhandlungsgremium“ (BVG) der Arbeitnehmer und der Unternehmensleitung ausgehandelt wird. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie zur SE zur Anwendung kommen.
DFK-Vorstand Goldschmidt: „Hier wird sich wiederholen, was sich schon bei der SE bewahrheitet hat: Schon aufgrund der vorhandenen Mehrheitsverhältnisse besteht für die Gruppe der Leitenden Angestellten keine realistische Chance, in den Aufsichtsrat einer SE gewählt zu werden. Dies war bei der SE der Fall. Der Verzicht auf die hohe Kompetenz der Leitenden Angestellten im Aufsichtsrat schadet – gerade auch bei der Überwachung der Vorstandstätigkeit und der Beratung der Leitungsorgane.“ Auch die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat profitierten von den besonderen Kenntnissen und Erfahrungen der Leitenden Angestellten wenn es darum geht, Entwicklungen und Strategien des Unternehmens zu bewerten.
Für den DFK ein Systemfehler: Die Verhandlung über die Mitbestimmung wird der Unternehmensleitung überlassen statt einem Gremium der Anteilseigner. Gerade die Eigner haben aber ein besonderes Interesse an der fachlichen Qualifikation eines Leitenden Angestellten im Aufsichtsrat. Der DFK fordert deshalb, den Leitenden Angestellten analog zum deutschen Mitbestimmungsgesetz von 1976 einen Sitz im Aufsichtsrat zu garantieren und die Verhandlung über das Mitbestimmungsmodell einem Gremium unter Beteiligung der Anteilseigner zu übertragen.
Für den DFK steht fest: Bei einer gesellschaftsrechtlichen Veränderung in Europa müssen die in der jeweiligen Gesellschaftsform geltenden Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte mitbedacht werden. Insbesondere die Mitbestimmung der ArbeitnehmerInnen im Aufsichtsrat muss gesichert werden. Die Kommission arbeitet parallel an einer „Stärkung der Europäischen Säule sozialer Rechte“, aber nur mit dem Schutz der hohen deutschen Mitbestimmungsstandards würde die soziale Säule tatsächlich gestärkt – und nicht wie vorliegend – geschwächt. Goldschmidt: „Für Änderungen am Europäischen Gesellschaftsrecht muss es aus unserer Sicht verbindliche Standards geben, die dem höchsten Standard eines Mitgliedslandes entsprechen, in dem das Unternehmen tätig ist. Die von den deutschen und europäischen Gewerkschaften geforderten Schwellenwerte für die Mitbestimmung in Unternehmen mit europäischer Rechtsform sind hierbei ein denkbarer Weg.“
Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE e.V. (dFK)