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Dienstwagen: Nutzung von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen

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Mit ihrem Programms „Elektromobilität“ hat die Bundesregierung 2013 beschlossen, dass 10% der neuen Dienstwagen bis 2015 mit umweltfreundlichen Motoren ausgestattet sein sollen, die weniger als 50 g Kohlendioxid pro Kilometer ausstoßen, schreibt der Reisekosten-Blog.de.
Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils von solchen Dienstwagen soll deren höherer Listenpreis gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ausgeglichen werden, damit keine einkommensteuerliche Nachteile entstehen.
Nun hat die Finanzverwaltung am 05.06.2014 mit einem BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten Stellung genommen.
BMF-Schreiben zu Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs
Darin wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderreglungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 (BGBl. I, S. 1809, BStBl I., S.802) ergänzt: u.a. um die pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts dieser Fahrzeuge, Begrenzung der pauschalen Wertansätze und Ermittlung der tatsächlichen privaten bzw. individuellen Nutzungswerte.
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