Start News Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Firmenwagen wird halbiert

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Firmenwagen wird halbiert

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Unternehmer, die ein Kraftfahrzeug sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke nutzen, müssen sich mit dem Jahreswechsel auf eine neue Regelung einstellen: Künftig dürfen nur noch 50 % der ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Das gilt für die Anschaffungs- und Herstellungskosten genauso, wie für Miete, Leasing und die Betriebskosten. Im Gegenzug entfällt die bisher notwendige Besteuerung der unternehmensfremden Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe. „Diese Regelung stellt die Unternehmer meistens schlechter als die bisherige, so dass alle, die in naher Zukunft einen Fahrzeugwechsel planen, dies noch ins Jahr 2008 legen sollten“, rät Steuerberaterin Barbara Saß von der FPS Lahann + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH in Hamburg.

Die neue Regelung ist im Jahressteuergesetz 2009 enthalten. Da sie von den europäischen Regelungen abweicht, muss die Europäische Union (EU) zustimmen, wovon auszugehen ist. Damit ist diese 50 %-Klausel frühestens auf alle Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder hergestellt, gemietet oder geleast werden. Lässt die EU-Zustimmung länger auf sich warten, greift die Regelung erst nach Ablauf des nächsten Kalendermonats nach Veröffentlichung der Zustimmung.

„Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die vom Unternehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses einem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen werden“, erläutert Saß. Der Grund: In einem solchen Fall handelt es sich um eine ausschließlich unternehmerische Nutzung.

Von 1999 bis zum Jahr 2002 galt bereits eine ähnliche Regelung in Deutschland. Diese wich jedoch vom harmonisierten EU-Recht ab und wurde aus formalen Gründen gekippt. Deutschland hatte es versäumt, sich die für diese Abweichung notwendige Zustimmung der EU einzuholen. Die jetzt anstehende Wiederbelebung der für die Unternehmen ungünstigeren Lösung sieht daher von vornherein die EU-Zustimmung vor.

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