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Schlichtungsstelle Mobilität begrüßt Signal für mehr Rechtssicherheit bei Flugreisen

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Die Schlichtungsstelle Mobilität beim Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) begrüßt die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Schadensersatzansprüchen bei Flug-Annullierungen als eine wichtige und richtungsweisende Vorentscheidung mit Signalwirkung für die europäischen Fluggastrechte. Beim EuGH steht die Frage zur Klärung an, ob bei einem gleichzeitig gebuchten Hin- und Rückflug mit einer außereuropäischen Airline die Annullierung des Rückfluges, der außerhalb der EU startet und in die Europäische Union führt, den Fluggast zu Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro nach der Fluggastrechteverordnung der EU (EG-VO 261/2004) berechtigt oder nicht. Falls der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwältin folge, bedeute dies mehr Rechtssicherheit sowohl für Flugunternehmen wie für Verbraucher, so die Schlichtungsstelle Mobilität.

Der Kläger, dessen Rückflug aus den arabischen Emiraten annulliert wurde, vertritt die Ansicht, ein Hin- und Rückflug, der gleichzeitig gebucht werde, stelle einen sogenannten Rundflug dar und nicht zwei einzelne Flüge. Da er seinen Flug in der EU angetreten habe, stünde ihm deshalb auch beim Rückflug von außerhalb der EU eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zu. In den Schlussanträgen hat sich die Generalanwältin gegen diese Wertung ausgesprochen und einen Entschädigungsanspruch zurückgewiesen. Der EuGH, dessen Urteil in dieser Sache erst in einigen Monaten erwartet wird, folgt in den meisten Fällen den Schlussanträgen der Generalanwälte. *Wir sehen unsere bisherige Rechtsauffassung bestätigt und gehen davon aus, dass der EuGH in seinem Urteil den Schlussanträgen folgen wird. Dann gäbe es zumindest in einem Streitpunkt zur Verordnung über die Fluggastrechte Klarheit für alle Beteiligten“, erklärt Birgit Zandke-Schaffhäuser, juristische Leiterin der Schlichtungsstelle Mobilität.

www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org