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Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union auf den Weg gebracht

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Das Bundeskabinett hat am 24. September 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen.
Namensgebend für das Gesetz sind die technischen und redaktionellen Anpassungen der Abgabenordnung an den sog. Zollkodex der Union, der den bisherigen Zollkodex bis zum 1. Mai 2016 ablöst.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Dabei liegt der Schwerpunkt mit allein 26 von 35 Maßnahmen im Bereich der Abgabenordnung und des Einkommensteuerrechts.
Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
– Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 3 Nummer 34a Einkommensteuergesetz – EStG)
– Einführung einer Steuerbefreiungsvorschrift für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital (§ 3 Nr. 71 EStG)
– Definition der Kriterien für eine Erstausbildung (§ 9 EStG)
– Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt (Erhöhung der 110-Euro-Freigrenze auf 150 Euro – § 19 EStG).
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Das sieht der Gesetzentwurf zur „Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt“ vor.
Auszug aus dem Entwurf:
Zitat:
„Zu Nummer 9
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a – neu –
Die Neuregelung dient der Steuervereinfachung, da der BFH mit seiner neuesten Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten
Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt und dies zu einer unklaren und komplizierten
Rechtslage geführt hat. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze werden nun gesetzlich
festgeschrieben. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze gelten auch insoweit fort als sie
die gesetzliche Regelung präzisieren.
Der neue § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG definiert in seinem Satz 1 die Betriebsveranstaltung.
Sodann bestimmt § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in Satz 2 EStG, dass Zuwendungen
alle Aufwendungen des Arbeitgebers sind. Unerheblich ist, ob es sich bei diesen Aufwen-
dungen um Aufwendungen handelt, die einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind
oder ob die Aufwendungen in einem rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten beste-
hen.
Satz 3 legt fest, dass Zuwendungen im Sinne der Sätze 1 und 2 keinen steuerpflichtigen
Arbeitslohn darstellen, wenn deren Wert 150 Euro pro Veranstaltung nicht übersteigt. Die
Erhöhung von 110 Euro auf 150 Euro erfolgt, weil diese Freigrenze seit längerer Zeit nicht
mehr angehoben worden ist. Sie betrug seit 1993 200 DM und wurde im Zuge der Euro-
Umstellung geringfügig auf 110 Euro erhöht. Die Erhöhung trägt den gestiegenen Kosten
für Betriebsveranstaltungen Rechnung.
Nach Satz 4 gilt die Freigrenze des Satzes 3 für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich in
Höhe von jeweils 150 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer.
Satz 5 regelt, dass in Abweichung zu § 8 Absatz 2 EStG der geldwerte Vorteil für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen zu bewerten
ist.
Nach Satz 6 sind Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang
mit Betriebsveranstaltungen nicht nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Entsprechende Aufwendungen des Arbeitgebers sind Zuwendungen im Sinne des Satzes 2. Sie
sind bei der Berechnung des Werts der Zuwendungen nach Satz 3 zu berücksichtigen.
Die Neuregelung knüpft an die Bestimmungen der Lohnsteuer-Richtlinien an. Danach
gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltun-
gen als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht
zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und
um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt (R 19.5 Absatz 1 der Lohn-
steuer-Richtlinien (LStR)). Gemäß R 19.5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 LStR sind übliche
Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung insbesondere Aufwendungen für den äuße-
ren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbie-
tungen, wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung
sind. Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer für die übli-
chen Zuwendungen i. S. des Satzes 1 Nummer 1 bis 5 an den einzelnen Arbeitnehmer
insgesamt mehr als 110 Euro je Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn
nach R 19.5 Absatz 1 Satz 2 LStR hinzuzurechnen. Nach R 19.5 Absatz 5 Nummer 1
LStR sind Zuwendungen an den Ehegatten bzw. Lebenspartner oder einen Angehörigen
des Arbeitnehmers, z. B. Kind, Verlobte, dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
Dieser Verwaltungsauffassung widerspricht die neueste Rechtsprechung des BFH. Denn
danach führen Gemeinkosten, insbesondere für den äußeren Rahmen einer Veranstal-
tung, ebenso wenig zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitsnehmers wie Zuwendungen
an dessen Begleitung.
Die Regelung dient ferner der Vermeidung von Steuerausfällen, da die vom BFH eröffne-
ten Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Sie ist nach der allgemeinen An-
wendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG ab 2015 anzuwenden.“
Zitat Ende
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den
Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Nachzulesen unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-09-24-Zollkodex.pdf?__blob=publicationFile&v=2