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Befristete Steuerbefreiung für Diesel erst wieder ab 2011

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Bei vielen Autokäufern von Dieselfahrzeugen herrscht Unsicherheit über die fällige Kraftfahrzeugsteuer. Dies gilt besonders für die Frage, ab wann die inzwischen ausgesetzte frühere Steuerbefreiung beantragt werden kann. Der ARCD fragte beim Bundesfinanzministerium wegen der derzeit gültigen Gesetzeslage nach. Danach wird jeder ab dem 3. Juni 2010 neu zugelassene Euro6-Diesel-Pkw nach den in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragenen Angaben zu den CO2-Emissionen und zum Hubraum besteuert. Die bisherige befristete Steuerbefreiung wird erst wieder ab dem 1. Januar 2011 gewährt. Für bereits zugelassene Fahrzeuge gilt: Wurde der Euro6-Diesel-Pkw in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 3. Juni 2010 erstmals zugelassen, kann der Halter die befristete Steuerbefreiung ab 1. Januar 2011 beantragen. Damit gewährt die Bundesregierung Vertrauensschutz für die bisherige Regelung. Die Europäische Kommission hatte laut Finanzministerium moniert, dass die befristete Steuerbefreiung mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 2011 ein unzulässiger finanzieller Anreiz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sei. Artikel 12 dieser Verordnung erlaube solche Anreize erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Euro5-Abgasstufe verbindlich vorgeschrieben ist. Halter älterer Dieselautos, die keine grüne Umweltplakette haben, können im laufenden Jahr 330 Euro Barprämie vom Staat für die Filternachrüstung beantragen. Eine Wahl zwischen Steuerbefreiung und Barprämie ist nicht möglich. Alle, die seit Anfang 2010 ihren Diesel-Pkw bereits nachgerüstet haben, erhalten die Förderung rückwirkend.

Nur wer sein Fahrzeug bereits seit Januar 2010 umgerüstet hat, kann die Förderung auch rückwirkend beantragen. Das Fahrzeug muss dann allerdings vor dem 1. Januar 2007 zugelassen worden sein. Die Förderanträge können seit dem 1. Juni beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) online beantragt werden.

www.arcd.de