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Automobilclub Kraftfahrer-Schutz: Nötigung kann teuer werden

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Zu dichtes, drängendes Auffahren auf der Autobahn – bei gleichzeitigem Einsatz von Lichthupe und Hupe – ist nicht nur unangenehm für den Vordermann, sondern auch gefährlich, weil die Reaktion der Beteiligten unvorhersehbar ist. Nach Informationen des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) beurteilen Gerichte neuerdings solch ein Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen auch innerorts als Nötigung. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Dabei ahnden Richter nicht mehr nur die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes (halber Tachoabstand) mit Bußgeld, sondern erkennen darin psychische Gewalt im Sinne einer Nötigung nach dem Strafgesetzbuch.

Allerdings muss das verkehrswidrige Verhalten eine gewisse Intensität und Dauer beinhalten. Im konkreten Fall, der höchstrichterlich entschieden worden war, fuhr ein Verkehrsteilnehmer auf einer Strecke von 300 Metern mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h dicht auf und betätigte dabei Hupe und Lichthupe in der Absicht, den Vorausfahrenden zu veranlassen, entweder schneller zu fahren oder die Fahrbahn freizugeben.

Ein solches Verhalten im Straßenverkehr kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und Medizinisch-Psychologischer Untersuchung (MPU) sanktioniert werden.

BverfG, Beschluss vom 29.03.2007, Az.: 2 BvR 932/06