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Steuerliches Reisekostenrecht künftig einfacher zu handhaben

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Das Kernziel der heute (19. September 2012) vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts ist, das Steuerrecht einfacher handhabbar zu machen. Mit der Vereinfachung des Reisekostenrechts wollen die Koalitionsfraktionen eine anhaltende Forderung der Wirtschaft wie auch der Steuerverwaltung umsetzen. Von dieser Vereinfachung werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Steuerverwaltung gleichermaßen profitieren.

Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts


Bei den Reisekosten geht es insbesondere um Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten sowie die Frage der Besteuerung von Dienstwagen. In dem Massenverfahren der Abrechnung von Dienstreisen soll der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten reduziert werden. Dies setzt der Gesetzesentwurf nun durch die folgenden Maßnahmen um:

– Bei Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, die in der Steuererklärung angesetzt werden können, kommt es auf die Dauer der Abwesenheit an. Hier werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung wird eine zweistufige Staffelung eingeführt. Zum Beispiel gibt es bislang eine Pauschale von 6 Euro bei Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden und eine Pauschale von 12 Euro bei Abwesenheiten zwischen 14 und 24 Stunden. Zukünftig fällt die niedrigste Pauschale von 6 Euro weg, und zwischen 8 und 24 Stunden Abwesenheit greift schon die Pauschale von 12 Euro.



– Klarere und einheitlichere Regelungen sind u.a. im Zusammenhang mit Fahrten zur Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsorten, und für Fahrten bei weiträumigen Tätigkeitsgebieten vorgesehen – dies sowohl für die Frage des Werbungskostenabzugs als auch der Dienstwagenbesteuerung.



– Die Aufwendungen für die zusätzliche Unterkunft und Wohnung bei einer doppelten Haushaltsführung werden einfacher zu ermitteln sein. Zukünftig sollen die tatsächlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat vom Arbeitnehmer angesetzt werden können. Das erspart den Arbeitgebern die derzeit erforderliche Ermittlung der üblichen Vergleichsmiete.

– Zudem sollen die reisekostenrechtlichen Auslandstagegelder und die steuerlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand angeglichen werden. Mit den dafür erforderlichen Vorbereitungen wurde bereits begonnen. Das ist ein Beispiel für das Ziel, Vereinfachungen u.a. dadurch zu erreichen, dass für gleiche Lebenstatbestände möglichst die gleichen Regeln und Berechnungsmethoden gelten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen