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Beschlagnahme von geschäftlichen E-Mails zwischen Mitarbeitern und Führungskräften rechtens

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Im Rahmen einer Untersuchung wegen wettbewerbswidriger Praktiken beschlagnahmte die portugiesische Wettbewerbsbehörde in den Geschäftsräumen verdächtigter Unternehmen E-Mails, die zwischen Mitarbeitern ausgetauscht worden waren. Die betroffenen Unternehmen fochten die Beschlagnahme an und argumentierten, diese hätte von einem Untersuchungsrichter und nicht von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden müssen. Das zuständige portugiesische Gericht legte die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor.

Grundrechtseingriffe und Rechtmäßigkeit
Der EuGH stellte fest, dass durch die Beschlagnahmen sowohl das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens als auch das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingeschränkt werden. Geschützte Kommunikation umfasst auch geschäftliche E-Mails zwischen Mitarbeitern und Führungskräften – die Einstufung als „geschäftlich“ hebt den Grundrechtsschutz nicht auf. Dennoch sind solche Eingriffe zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der Rechte achten, einem Gemeinwohlziel dienen und verhältnismäßig sind.

Die Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs stellt ein anerkanntes Gemeinwohlziel der Europäischen Union dar. Der Gerichtshof betonte, dass die Behörden keinen unbeschränkten Zugang zu E-Mail-Inhalten haben und die Daten ausschließlich zur Aufdeckung der untersuchten Verhaltensweisen verwendet werden dürfen. Zudem gebe es keine gleich wirksame, aber grundrechtsschonendere Alternative. Daher stehen die Beschlagnahmen grundsätzlich nicht im Widerspruch zum Unionsrecht.

Verfahrensgarantien und richterliche Kontrolle
Allerdings müssen bei fehlender vorheriger richterlicher Genehmigung strenge Verfahrensgarantien gelten: Die Maßnahmen müssen in einem engen rechtlichen Rahmen erfolgen, strikt begrenzt sein und einer umfassenden nachträglichen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Im konkreten Fall wurden die Nachprüfungen von der portugiesischen Staatsanwaltschaft genehmigt, die als unabhängige Justizbehörde einen engen rechtlichen Rahmen bezüglich Zweckmäßigkeit, Dauer und sachlichem Umfang sicherstellen kann.

Besonderheit bei privat-genutzten Geräten
Der EuGH äußerte jedoch einen wichtigen Vorbehalt: Handelte es sich bei den beschlagnahmten Datenträgern um Mobiltelefone, Rechner oder andere Geräte, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden, könnte der Datenzugang einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellen. In einem solchen Fall müsste der Zugang zur vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegen, die über alle erforderlichen Befugnisse und Garantien verfügt, um die gegensätzlichen Interessen und Rechte in Einklang zu bringen.

Fazit
Das Unionsrecht steht einer Regelung eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht entgegen, wonach die nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen von Ermittlungen wegen mutmaßlicher Zuwiderhandlungen gegen Wettbewerbsregeln in Geschäftsräumen ohne vorherige richterliche Genehmigung E-Mails beschlagnahmen darf, deren Inhalt mit dem Untersuchungsgegenstand zusammenhängt. Voraussetzungen sind jedoch ein enger rechtlicher Rahmen, strikte Begrenzung und umfassende nachträgliche gerichtliche Kontrolle. Bei gemischt privat und beruflich genutzten Geräten ist hingegen eine vorherige richterliche oder unabhängige behördliche Genehmigung erforderlich.
Quelle: EuGH C-258/23 / Bild: Pixabay

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