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Schlechte Zeiten für MPU-Flüchtlinge

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Wenn der Geschäftsreisende seine Fahrerlaubnis verliert ist oft auch seine berufliche Existenz bedroht.
Der Erwerb eines Führerscheins im Ausland gilt als letzte Rettung.
Mit seiner Entscheidung vom 26. Juni 2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach Ansicht des ADAC eine wichtige Klarstellung zur Anerkennungspflicht ausländischer Führerscheine getroffen. Demnach muss Deutschland grundsätzlich Führerscheine anderer EU-Staaten auch dann anerkennen, wenn diese nach einem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurden. Die deutschen Behörden können einem ausländischen Führerschein allerdings die Anerkennung verweigern, wenn er während der Sperrfrist in Deutschland erworben wurde.



Darüber hinaus kann die Fahrberechtigung aufgrund des ausländischen Führerscheins aberkannt werden, wenn der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde und sich aus Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass der Führerscheininhaber seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht dort hatte; ein Scheinwohnsitz genügt somit nicht. Deutsche Fahrerlaubnisbehörden sind hier auf Hinweise von Behörden aus anderen EU-Ländern angewiesen. Der ADAC fordert daher eine intensivere Zusammenarbeit gerade mit den polnischen und tschechischen Behörden.

In früheren Urteilen hatte der EuGH ausgeführt, dass grundsätzlich alle Führerscheine der EU in anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssen. Die Prüfung ob der Betroffene wirklich seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausstellerstaat hatte und ob er zum Fahren von Kraftfahrzeugen geeignet ist, war danach alleinige Aufgabe des Ausstellerstaates. Auf diese Rechtsprechung stützten sich viele, denen in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde und die einer medizinisch-psychologische Untersuchung entgehen wollten. Beim Kraftfahrtbundesamt sind rund 10 000 solcher Fälle bekannt; die tatsächliche Zahl dürfte deutlich höher liegen.

Erst mit der Umsetzung der dritten Führerscheinrichtlinie wird der Führerscheintourismus endgültig der Vergangenheit angehören. Ein EU-Mitglieds-staat darf dann keine Fahrerlaubnis mehr ausstellen, wenn die Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedsstaates entzogen wurde. Sollte dennoch ein neuer Führerschein im Ausland ausgestellt werden, muss dieser nicht anerkannt werden. Hier fordert der ADAC die schnellstmögliche Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht: Nur so können der Führerscheintourismus wirksam beendet und damit nicht kalkulierbare Gefahren für die Verkehrssicherheit durch ungeeignete Fahrer abgewendet werden.

www.adac.de