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Nachträglich angefordertes Fahrtenbuch

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Dürfen angefochtene Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund gewinnerhöhender Nutzungsentnahmen wegen der Privatnutzung eines Pkw geändert werden? Und welche Rolle spielen dabei nicht ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher in der Beweisführung?
Dieser Frage ging das Finanzgericht Münster im Urteil vom 20.01.2016 (11 K 2168/14 E,G) nach, das am 01.04.2016 veröffentlicht worden ist, berichtet der Reisekosten-Blog.
Hintergrund
Wenn nachträglich angeforderte Fahrtenbücher nicht vorgelegt worden sind, führt dies zu einer Änderungsmöglichkeit gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Einzelne Blätter, in denen Eintragungen für fünf Tage einer Woche mit Angaben zu Reiseziel, gefahrenen Kilometern und Pauschalen für einen Verpflegungsmehraufwand gemacht werden können, können ggf. als Reisekostenabrechnung geeignet sein; ein Fahrtenbuch ersetzen sie dagegen nicht.
Zum Urteil
Der klagende Unternehmer hat in seiner Einkommensteuererklärung 2011 eine Privatentnahme in Höhe von knapp 347 EUR wegen privater Pkw-Nutzung bei den Betriebseinnahmen ausgewiesen – mit der Folge, dass das Finanzamt ihn aufforderte, in den Erläuterungen zum Steuerbescheid das Fahrtenbuch für besagtes Jahr vorzulegen. Der Kläger reichte daraufhin Belege zu den Fahrleistungen ein, und zwar einzelne Blätter mit jeweils fünf Reihen und acht Spalten. In den einzelnen Zellen konnten dabei für fünf Tage einer Woche Angaben zum Reiseziel, zu den gefahrenen Kilometern und Pauschalen für einen Verpflegungsmehraufwand eingetragen werden. Allerdings wurden in den Aufzeichnungen keine Angaben zum Kilometerstand gemacht; die Privatnutzung des Pkw habe laut Kläger für 2011 insgesamt 5,33% betragen, die Privatentnahme sei dementsprechend berechnet worden.
Das Finanzamt setzte die private Pkw-Nutzung nach der 1%-Methode auch für die Jahre 2007–2011 an – mit der Begründung, dass die vorgelegten Aufzeichnungen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügten und so die Fahrtenbuchregelung keine Anwendung finden könnte. Nachdem der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, dem Finanzamt die Bruttolistenpreise der von ihm privat genutzten Pkw mitzuteilen, berechnete das Finanzamt die Entnahme für die Privatnutzung nach der 1%-Regelung und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide für 2007, 2008 und 2010; auch die Gewerbesteuermessbescheide für 2007–2010 wurden abgeändert.
Dagegen klagte der Unternehmer, da seiner Ansicht nach das Finanzamt gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zur Änderungen der angefochtenen Bescheide berechtigt gewesen sei. Es hätte schon damals u. a. ohne Weiteres eine Rückfrage wegen der Fahrtenbücher stellen können und müssen.
Die Begründung auf dem Reisekosten-Blog lesen

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