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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2017

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Mit dem Schreiben vom 08. Dezember 2016 veröffentlichte das BMF die Regelungen im Hinblick auf die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2017, berichtet der Reisekosten-Blog. Damit passte das Bundesfinanzministerium die Werte entsprechend der Neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.11.2016 an und erhöhte diese jeweils um 0,07 Euro.
Wenn der Arbeitgeber danach arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgibt, sind diese (wie in den letzten Jahren) mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) zu bewerten.
Dies gilt ab 01. Januar 2014 gem. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2017 sind – teilweise – durch die Neunte Verordnung zur Änderung der SvEV vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2637) festgesetzt worden. Folgende Werte für Mahlzeiten sind ab dem Kalenderjahr 2017 zu gewähren:
a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 Euro,
b) für ein Frühstück 1,70 Euro.
Im Übrigen wird in diesem BMF-Schreiben (IV C 5 – S 2334/16/10004) auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 und auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412) hingewiesen.
Quelle: www.Reisekosten-Blog.de