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Häusliches Arbeitszimmer: Wie sieht es mit gemischt genutzten Räumen aus?

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Diese Frage klärte der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 27.07.2015 (GrS 1/14), der am 27.01.2016 nun veröffentlicht worden ist. Danach setzt ein häusliches Arbeitszimmer – oder Home-Office – neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, berichtet der Reisekosten Blog.
Und was ist, wenn dies nicht der Fall ist? Dann können die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abgezogen werden – mit der Folge, dass eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung ausscheidet.
Hintergrund:
Die Grundsatzentscheidung betrifft die Abzugsbeschränkung, die mit dem Jahressteuergesetz 1996 eingeführt wurde. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nur dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei können grundsätzlich maximal 1.250 EUR abgezogen werden; ein weitergehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob Kosten für einen Wohnraum – 60 % wurden zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung genutzt, 40 % privat – anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Zum Urteil:
Seine Entscheidung begründet der Große Senat neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Dieser Begriff setze aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
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