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Häusliches Arbeitszimmer – keine Berücksichtigung von Nebenräumen

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Nutzt jemand sein häusliches Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich, kann er alle Aufwendungen, die auf das Arbeitszimmer entfallen, als Werbungskosten abziehen. Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil auch privat genutzt werden, dürfen allerdings nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 26/13).
Tipp: Es können Aufwendungen für einen oder mehrere Räume im privaten Haushalt nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, soweit diese nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Nutzt jemand mehrere Räume in seiner Wohnung für berufliche Zwecke, muss er dafür sorgen, dass eine private Mitnutzung nahezu ausgeschlossen ist. Bei Nebenräumen, wie z.B. Küche, Bad und Flur, ist allerdings immer von einer privaten Mitnutzung auszugehen, die den steuerlichen Abzug insoweit ausschließt.
Quelle: VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs GmbH