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Hotelgäste und die Frage nach der Parkmöglichkeit

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Der BFH hat in seinem Urteil vom 01.03.2016 (XI R 11/14) nun geklärt, wie bei Steuerermäßigungen für sog. Beherbergungsleistungen zu verfahren ist. Dabei kam er zu der Entscheidung, dass bei einer Übernachtung im Hotel nur die unmittelbar der Vermietung – also der Beherbergung – dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, berichtet der Reisekosten-Blog.
Die Einräumung einer Parkmöglichkeit für die Hotelgäste dagegen gehört nicht dazu – mit der Folge, dass solche Leistungen mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern sind. Das gilt auch für den Fall, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
Hintergrund
Eine Steuerermäßigung auf 7 % gibt es nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die von einem Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden. Dagegen gilt diese nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistung mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Zum Urteil
Für die Gäste der Klägerin, die ein Hotel mit Restaurant und Wellness-, Beauty- und Fitnessbereichen betrieb, standen am Hotel Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Allerdings prüfte sie nicht, ob ihre Gäste auch tatsächlich einen Parkplatz in Anspruch nahmen. Dementsprechend stellte sie die Parkplatznutzung auch nicht in Rechnung.
Die Klägerin setzte in ihrer Umsatzsteuererklärung ihre Umsätze aus Beherbergungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG an. Die (kalkulatorischen) Kosten für Frühstück sowie Nutzung der Fitness- und Saunaeinrichtungen unterwarf sie dem Regelsteuersatz von 19 %; für die Parkplatznutzung nahm sie keine Abgrenzung vor. Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sei. Das FG Niedersachsen folgte der Klägerin, der BFH dagegen hob das FG-Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Zur Begründung
Der BFH vertrat den Standpunkt, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten durch die Hotelbetreiberin nicht i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unmittelbar der Beherbergung diene und deshalb von der Steuerermäßigung ausgenommen sei. Dabei wird die Frage, ob die Überlassung von Parkplätzen i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unmittelbar der Vermietung dient, nicht einheitlich beantwortet .
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