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Gemischte Veranlassung bei „Herrenabend“-Aufwendungen

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 31.07.2018 in der „zweiten Runde“ entschieden, ob und inwieweit die Aufwendungen für sog. Herrenabende im Privatgarten eines Gesellschafters steuerlich abzugsfähig sind, schreibt man beim Reisekosten-Blog.
Streitig war, ob die Aufwendungen für solche Herrenabende im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit bzw. anteilig als Vorsteuern zu berücksichtigen sind.
Hintergrund: Gartenfest mit Geschäftsfreunden
Die klagende Partnerschaft von Rechtsanwälten machte Aufwendungen für sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Die Herrenabende, zu denen, wie der Name schon sagt, bis zu 358 ausschließlich männliche Mandanten, Geschäftsfreunde und Personen des öffentlichen Lebens eingeladen worden sind, fanden im Garten eines der Partner statt. Die Aufwendungen für Bewirtung und Unterhaltung (ca. 22,00 bis 23 Euro pro Person ohne Getränke) machte die Partnerschaft als voll abzugsfähige Betriebsausgaben geltend – schließlich dienten sie der Pflege und Vorbereitung von Mandaten.
Nachdem die Düsseldorfer Finanzrichter (Urteil vom 19.11.2013, Az. 10 K 2346/11 F) die Klage abgewiesen hatte – da der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-/Motorjachten und ähnliche Zwecke entgegenstehe –, wurde diese Entscheidung mit dem BFH-Urteil vom 13.07.2016 (Az. VIII R 26/14) aufgehoben, mit der Begründung, dass das Abzugsverbot nur zur Anwendung komme, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde.
Da das BFH auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts nicht abschließend entscheiden konnte, ob die Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfüllt sind, wurde das Ganze an das FG Düsseldorf zurückverwiesen.
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