Start News Fluggäste haben auch bei Naturkatastrophen Recht auf Hilfestellung

Fluggäste haben auch bei Naturkatastrophen Recht auf Hilfestellung

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Nicht allen Fluglinien war es während der Luftraumsperre aufgrund des Vulkanausbruchs auf Island gelungen, ihre Fluggäste adäquat zu versorgen und unterzubringen. So schreiben es jedoch die seit 2005 geltenden EU-Fluggastrechte vor. Da die Fluglinien kein Verschulden an Verspätungen und Flugausfällen trifft, sind keine zusätzlichen Entschädigungszahlungen fällig. Passagiere hätten jedoch das Anrecht auf Rückzahlung des gesamten Ticketpreises, wenn sie von sich aus auf alternative Transportangebote verzichtet hätten. Auch der Rest der Fluggastrechte – transparente Information, die Möglichkeit zu telefonieren, Nahrung und Unterkunft – müssten jederzeit aufrechterhalten werden. Dies hat die EU-Kommission wiederholt in den letzten Tagen klargemacht. „Wir werden noch stärker als bisher auf die Durchsetzung der Fluggastrechte achten“, so EU-Verkehrskommissar Siim Kallas. Gerüchten zufolge wollen sich einige Low-Cost-Airlines aus ihrer Verantwortung stehlen und Assistenzleistungen nur bis zur Höhe des Flugpreises übernehmen. Laut Kallas wäre dies unstatthaft: „Keine Fluglinie darf sich einen Wettbewerbsvorteil dadurch verschaffen, dass sie Fluggastrechte nicht einhält.“ Sollten Fluggäste mit ihren Beschwerden oder „angemessenen“ Regressforderungen bei der Fluglinie abblitzen, so können sie sich an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) (fluggastrechte@lba.de) wenden. Ein Beschwerdeformular ist unter http://ec.europa.eu/transport/passengers zu finden.

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