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Fahrtkosten bei wechselnden Arbeitsorten steuerlich besser absetzbar

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Fahrtkosten bei wechselnden Arbeitsorten steuerlich besser absetzbar
Neustadt a. d. W. (ots) – Bei wechselnden Einsatzstellen haben die Finanzämter bisher nur die Entfernungspauschale berücksichtigt. Lediglich wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzort mehr als 30 Kilometer beträgt, wurden 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückweg berücksichtigt. Diese Kilometergrenze sollte erst ab dem Steuerjahr 2008 entfallen. Mit einem Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof hat der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. jetzt einen rückwirkenden Wegfall dieser Einschränkung erreicht (BFH-Urteil vom 18.12.2008, Az. VI R 39/07).

Arbeitnehmer können bei wechselnden Arbeitsorten die Fahrtkosten vollständig in der tatsächlichen Höhe als Werbungskosten absetzen. Bei Anfahrt mit dem eigenen PKW beträgt der pauschale Kilometersatz 30 Cent für Hin- und Rückweg. Das ist doppelt so viel wie mit der Entfernungspauschale, bei der nur eine Wegstrecke zählt. Der höhere Abzug ist darin begründet, dass sich die Beschäftigten bei wechselnden Stellen nicht auf kostengünstigere Verkehrsmittel einstellen können. Für Entfernungen bis 30 Kilometer hat die Finanzverwaltung jedoch den Reisekostenabzug bisher nicht anerkannt. Erst mit den neuen Lohnsteuerrichtlinien für das Steuerjahr 2008 sollte diese Einschränkung wegfallen.