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Dränglern droht Fahrverbot

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Um das Drängeln und das Nichteinhalten des Mindestabstandes auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen zu Unterbinden, verhängen die Behörden zum Teil drastische Bußgelder und auch Fahrverbote. ARAG Experten nennen einige Beispiele, wie teuer es laut aktueller Bußgeldkatalog-Verordnung bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h werden kann:
– weniger als 40 Meter Abstand = Bußgeld 100 Euro + 1 Punkt in Flensburg
– weniger als 24 Meter Abstand = Bußgeld 240 Euro + 1 Monat Fahrverbot + 2 Punkte
– weniger als 8 Meter Abstand = Bußgeld 400 Euro + 3 Monate Fahrverbot + 2 Punkte
Auch bei geringerem Tempo verhängen die Ordnungshüter mittlerweile Fahrverbote; selbst wenn diese Maßnahme berufliche Konsequenzen hat. In einem aktuellen Fall fuhr ein Kfz-Mechaniker mit seinem PKW auf der Autobahn. Bei einer Geschwindigkeit von 115 Stundenkilometern hielt er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug nur 15 Meter. Er wurde geblitzt und räumte den Sachverhalt ein. Die zuständige Richterin verurteilte ihn zu der Regelgeldbuße und dem Regelfahrverbot. Das wollte der Mann nicht einsehen und legte dem Gericht eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor. Daraus ging hervor, dass er im Kfz-Betrieb für das Abschleppen und Bergen von Kundenfahrzeugen verantwortlich ist. Auch müssten nach der Reparatur Überführungsfahrten bzw. Probefahrten durchgeführt werden. Der Arbeitgeber gab darüber hinaus an, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen, wenn dem Angestellten das Fahrverbot auferlegt wird. Doch die Mühe hätten sich der Arbeitgeber und sein Mechaniker sparen können: Nach Auffassung des Gerichts reichte die vorgelegte Bescheinigung nicht aus, um einen besonderen Härtefall feststellen zu können. Außerdem erscheint das Schreiben dem Gericht eher als Gefälligkeitsbescheinigung, zumal lediglich davon gesprochen wird, dass eine Kündigung „in Erwägung gezogen würde“. Eine Kündigung des seit fast zwanzig Jahren im Betrieb beschäftigten Betroffenen wegen eines einmonatigen Fahrverbots erscheint darüber hinaus arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen, so ARAG Experten (AG München, Az.: 943 OWi 417 Js 204821/14).
Quelle: ARAG