Start Aktuell Downgrade rechtfertigt Rücktritt von der Reise

Downgrade rechtfertigt Rücktritt von der Reise

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Das nachfolgende Urteil der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main betrifft zwar in erster Linie Privatreisen, in Zeiten zunehmender Vermischung von Geschäftsreisen und privaten Aufenthalten, sogenanntem „Bleisure Travel“, soll die Entscheidung aber hier Erwähnung finden.

Worum geht es?
Der Kläger hatte für September 2022 für seine Ehefrau und sich eine einwöchige Rundreise in Kanadas Osten gebucht. Der Gesamtpreis betrug rund 9.500 €. Für den Direktflug von Frankfurt nach Toronto vereinbarte er Business-Class-Plätze zu einem Aufpreis von knapp 3.000 € pro Person. Ende August 2022 übersandte die beklagte Reiseveranstalterin die Reiseunterlagen mit den Abflugzeiten, nannte eine Freigepäcksgrenze von 23 kg pro Person und bat um Überprüfung. Beim „Online-Checkin“ musste der Kläger feststellen, dass die Business-Class ausgebucht war. Die Reiseveranstalterin hatte versehentlich Economy-Flüge eingebucht. Sie bot ihm daraufhin an, den Aufpreis für die Business-Class-Plätze zurückzuzahlen. Der Kläger lehnte dies ab, erklärte den Rücktritt von der Reise und verlangte die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Später erhielt er gut 7.000 € davon erstattet.

Seiner Klage auf Zahlung weiterer rund 4.800 € gab die Reiserechtskammer statt. Der Kläger habe von der Reise zurücktreten können, denn durch das Downgrade auf die Economy-Class bzw. den Verlust der Business-Plätze habe sich nachträglich eine wesentliche Eigenschaft der gebuchten Reise verändert. Zwar habe der Transport bei einer Pauschalreise grundsätzlich nur eine dienende Funktion im Vergleich zum Aufenthalt am Reiseziel. Und das Ziel der Rundreise, der Besuch des Osten Kanadas, hätte ungehindert stattfinden können. Hier habe jedoch der Aufpreis für die Business-Class einen Mehrpreis von mehr als 70 % aller Reiseleistungen pro Person ausgemacht. Außerdem habe die geplante Reisezeit nur acht Tage betragen, so dass die An- und Abreise rund ein Viertel der gesamten Zeit ausgemacht habe. Der Erholungszweck sei durch das Downgrade daher erheblich beeinträchtigt worden.

Schließlich könne dem Kläger kein Mitverschulden angelastet werden. Ein Laie wie er habe nicht erkennen müssen, dass eine Freigepäcksgrenze von 23 kg nur in der Economy-Class gelte.

Das Urteil vom 9.3.2023 (Aktenzeichen 2-24 O 96/22) ist rechtskräftig.
Quelle: Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt / Bild: Pixabay

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