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Dienstleistungsfreiheit durch EU-Entsenderichtline gefährdet

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Aus Sicht des cep (Centrum für Europäische Politik) verhindert der Vorschlag eine marktbasierte Kontrolle der Lohnentwicklung durch Konkurrenz von Arbeitnehmern aus dem EU-Ausland und ist nicht mit der Dienstleistungsfreiheit zu vereinbaren. Die neue Richtlinie sieht zwar zu Recht vor, dass nach spätestens 24 Monaten Entsendung das Arbeitsrecht des Aufnahmestaates gilt, wodurch eine dauerhafte Umgehung nationaler Vorschriften mittels Entsendungen verhindert werden soll.
Allerdings macht die Pflicht zur Zahlung der Löhne aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Aufnahmestaates die effektive, marktbasierte Kontrolle der Lohnhöhe durch Konkurrenz von Arbeitnehmern aus dem EU-Ausland unmöglich.
Hintergrund:
Die bestehende Entsenderichtlinie (RL 96/71/EG) legt den rechtlichen Rahmen für die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern in der EU fest. Sie schreibt die Einhaltung bestimmter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmestaates, insbesondere Mindestlohnsätze, vor. Sie soll durch die vorliegende Richtlinie geändert werden. Die Durchsetzungsrichtlinie (RL 2014/67/EU) ergänzt die Entsenderichtlinie, etwa indem sie die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen eine Entsendung vorliegt. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 18. Juni 2016 in nationales Recht umsetzten. Sie bleibt vom jetzt vorliegenden Kommissionsvorschlag unberührt.
Als entsandter Arbeitnehmer gilt jeder, der zeitlich begrenzt seine Arbeitsleistung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erbringt, in dem er normalerweise arbeitet. Die Kommission will mit der Änderungsrichtlinie den Grundsatz „gleiche Entlohnung für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ fördern.
Mehr über das Centrum für Europäische Politik auf: www.cep.eu/de.html