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Beruflich veranlasste Übernachtungskosten im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung

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Am 08.02.2016 veröffentlichte das Niedersächsische Finanzgericht (im Folgenden: NFG) sein Urteil vom 30.10.2015 (Az.: 9 K 105/12). Darin hatte es, soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht, zur Frage der Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten aufgrund einer Arbeitnehmerentsendung ins Ausland Stellung genommen, bei der der Entsandte von seiner Familie begleitet wird, berichtet der Reisekosten-Blog.
Laut NFG ist für die Ermittlung des Mehraufwands, der durch die Mitnahme der Familie privat veranlasst ist, eine modifizierte Aufteilung nach Köpfen, bei der ein „fixer Sockelbetrag“ in Höhe von 20% des Gesamtaufwands berücksichtigt wird, sachgerecht. Eine Revision wurde zugelassen.
Hintergrund:
Im Urteilsfall wurde der Kläger 2008 durch seinen Arbeitgeber für drei Jahre ins europäische Ausland entsandt. Für diesen Zeitraum hatte er mit der ausländischen Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag abgeschlossen (dem inländischen Arbeitgeber stand dabei ein jederzeitiges Rückrufrecht zu). Neben der Zahlung eines laufenden Arbeitslohns beinhaltete der Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft Regelungen zum Ersatz diverser Aufwendungen, u. a. der Erstattung von Kosten für die Anmietung eines Hauses, das der Kläger während seiner Auslandstätigkeit für sich und seine Familie, die ihm ins Ausland folgte, zu Wohnzwecken nutzte.
Allerdings blieb die Höhe des beruflich veranlassten Mietaufwands streitig, der im Rahmen der Auswärtstätigkeit als beruflich veranlasster Aufwand steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden konnte. Der BFH hatte im Urteil vom 10.04.2014 (VI R 11/13) klargestellt, dass die anlässlich einer Auswärtstätigkeit anfallenden Übernachtungskosten insoweit nicht abzugsfähig seien, als sie auf dem Umstand beruhten, dass der Steuerpflichtige bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner Familie begleitet wurde.
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