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Beruflich gesammelte Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu

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Arbeitnehmer dürfen Vielflieger-Bonusmeilen, die sie durch berufliche Flugreisen erworben haben, ohne Genehmigung des Arbeitgebers nicht zu privaten Zwecken nutzen gegeben (BAG, Urteil v. 11.04.2006, 9 AZR 500/05). Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Bonusmeilen zur Bezahlung künftiger Dienstflüge eingesetzt werden. Das BAG hatte über eine Frage zu entscheiden, die sich in vielen Arbeitsverhältnissen mit Reisetätigkeiten stellt: Wer darf die Bonusmeilen oder Bonuspunkte nutzen, die aus solchen Reisen gutgeschrieben werden? Im konkreten Fall handelte es sich um das „Miles-and-More“-Programm einer Fluggesellschaft. Der Arbeitnehmer, der als Verkaufsleiter Ausland für den Arbeitgeber tätig ist, hatte in der Vergangenheit die bei seinen vielen dienstlichen Flugreisen erworbenen Bonusmeilen auf sein privates Meilenkonto gutgeschrieben bekommen und für private Zwecke genutzt. Der Arbeitnehmer hatte zum Zeitpunkt des Rechtsstreits 350.000 Bonuspunkte im Gegenwert von 9.700 EUR angesammelt. Der Arbeitgeber, der die Kosten für die Dienstreisen übernimmt, hatte die bisherige Praxis nunmehr untersagt und verlangt, dass die Bonusmeilen künftig zur Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt werden. Das BAG hat dem Arbeitgeber Recht. Rechtlich ist der Anspruch des Arbeitgebers auf Nutzung der Bonusmeilen auf § 667 Abs. 2 BGB zu stützen. Die Vorschrift aus dem Auftragsrecht bestimmt, dass der Beauftragte verpflichtet ist, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dies gilt nach der Entscheidung des BAGs auch im Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitgeber, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten der Arbeitnehmer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile, wie z. B. erworbene Bonusmeilen oder andere Vermögensvorteile, die aus dem Geschäft erwachsen.

Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt

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