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Bei Reisen bestimmt der Arbeitgeber den Kurs

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Der gepackte Koffer entwickelt sich für manchen Mitarbeiter zur Plage. Vor allem, wenn das so bei Antritt der Tätigkeit nicht abzusehen war. „Dienstreisen braucht sich niemand uneingeschränkt gefallen zu lassen“, betont Rechtsanwältin Christine Heymann von der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Düsseldorf, „ein Muss sind sie nur für jene, die sich im Arbeitsvertrag entsprechend verpflichtet haben.“ Allerdings: Lässt die Tätigkeitsbeschreibung auf eine Reisetätigkeit schließen, reicht das bereits völlig aus. Einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf es nicht.



Dienstreisen sind Arbeitszeit und werden entsprechend vergütet. Liegt die Reisezeit außerhalb der Arbeitszeit, wird sie bei höheren Angestellten über die in der Regel mit der Vergütung abgegoltenen Überstunden ausgeglichen. Bei mehrtätigen Reisen werden Pausen und Schlafenszeiten natürlich nicht bezahlt. „Dem Arbeitgeber obliegt im Hinblick auf die Dienstreisen ein Direktionsrecht“, erläutert Arbeitsrechtlerin Heymann, „er kann seine Mitarbeiter anweisen, wann er welche Reise anzutreten hat und welche Verkehrsmittel von ihm zu wählen sind.“

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die durch eine Dienstreise entstehenden Kosten erstatten. Soweit der Reisende für den Betrieb aktiv ist, hier also auch einschließlich der Fahrtstrecke, besteht für ihn der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Zeiten sind hingegen nicht versichert. Über diese grundsätzlichen Regelungen hinaus können sich branchen- oder unternehmensspezifische Besonderheiten aus den einschlägigen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen etc. ergeben.

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