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Auslandspauschalen für 2019

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Am 03. Dezember 2018 hat das BMF die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen für 2019 veröffentlicht, berichtet der Reisekosten-Blog. Dabei wurden die Pauschalen u. a. für Indien, aber auch für Italien, Spanien oder Polen angepasst. Zusätzlich gibt es Änderungen für die Philippinen und für einige Staaten der Karibik wie Antigua und Barbuda oder Dominica.
Hintergrund
Bei eintägigen Reisen, die ins Ausland führen, ist nach wie vor der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Dienstreisen in verschiedene Staaten ist bei der Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Std. Abwesenheit) bzgl. § 9 Abs. 4a Satz 5 Halbsatz 2 EStG folgendes zu beachten:
– Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland – jeweils ohne Tätigwerden: Es ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
– Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland: Es ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
– Für die Zwischentage ist i. d. R. der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Reisende vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht.
Wenn sich am Rückreisetag eine weitere Auswärtstätigkeit anschließt
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung bzw. zur ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, kann für diesen Tag lediglich die höhere Verpflegungspauschale berücksichtigt werden.
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