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Betriebsprüfungen in Ungarn nicht unnötig provozieren

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Unternehmen mit ungarischen Tochtergesellschaften sollten ihre gegenseitig bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten überprüfen und diese möglichst begleichen. „Zu hohe offene Salden bieten den Finanzämtern derzeit einen willkommenen Anlass zur Betriebsprüfung“, warnt Éva Gáberné Szellem, Geschäftsführerin der ungarischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Signator Audit Kft. in Veszprém. „Es ist allerdings nicht damit getan, die Forderungen einfach zu erlassen, denn ein solcher Erlass gilt in Ungarn als Schenkung und ist seit 2008 beim Begünstigten gebührenpflichtig.“

Bei vielen Gesellschaften ist die Bilanzsumme deswegen so hoch, weil Mutter- und Tochtergesellschaft ihre gegenseitigen Verbindlichkeiten nicht begleichen. Solange diese Beträge annähernd gleich sind, ist dieses unproblematisch: Sie können, wogegen auch das Finanzamt nichts einwendet, kompensiert werden. Allerdings darf das Risiko, das von hohen offenen Forderungen und Verbindlichkeiten ausgeht, nicht unterschätzt werden. „Vor allem, wenn der Saldo im Vergleich zur Unternehmensgröße sehr groß ist, wird dieser die Aufmerksamkeit des Finanzamtes wecken“, erläutert Wirtschaftsprüferin Gáberné Szellem. Das Finanzamt könne sich aufgrund der Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen sehr leicht über die Salden, die außerordentlichen sowie die steuermindernden und steuererhöhenden Posten informieren.



Die genaue Prüfung kann unangenehme Folgen haben. Gáberné Szellem: „Hat die ungarische Tochtergesellschaft Forderungen gegenüber der Mutter, achtet das Finanzamt sehr genau darauf, ob die Geschäfte den Marktverhältnissen entsprechen.“ Eine Betriebsprüfung könnte leicht zur Folge haben, dass sich die Besteuerungsgrundlage um die zwischen den Unternehmen nicht verrechenten Zinsen erhöht.



Grundsätzlich gilt nach dem ungarischen Köperschaftsteuergesetz, dass – in Anlehnung an die internationale Praxis – Zinsen für an Tochterunternehmen gewährte Kredite nur dann anerkannt werden, wenn diese nachweislich und tatsächlich im Interesse der Geschäftstätigkeit angefallen sind. Hinzu kommt, dass Strafen drohen, wenn der Kreditbestand das Dreifache des steuerrechtlichen Eigenkapitals überschreitet. In diesem Fall wird die Besteuerungsgrundlage der Körperschaftsteuer um den Zinsanteil erhöht, der auf den Kreditteil über dem Dreifachen des Eigenkapitals entfällt. Dies gilt nur für Kredite innerhalb der Gesellschaft und nicht für Kredite von Kreditinstituten oder anderen Finanzunternehmen.



Gáberné Szellem rät Unternehmen mit ungarischen Tochtergesellschaften, offene Salden möglichst zu begleichen. „Wenn angestrebt wird, das Geld bei der ungarischen Gesellschaft zu behalten, ließe sich zum Beispiel das Eigenkapital der Gesellschaft um den Forderungsbetrag aufstocken, etwa durch eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalrücklagen“, erklärt Gáberné Szellem.

Kommen die Unternehmen um einen Erlass der Forderungen nicht herum, wird es teuer: Bei einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft liegt die Gebühr je nach erlassenem Betrag zwischen 11 % und 21 %. Zwischen 21 % und 40 % sind es bei einer nicht 100-prozentigen Beteiligung. Wobei der Höchstsatz jeweils ab 35 Mill HUF zu zahlen ist. Kleiner Trost: Die Kosten senken ein wenig die Besteuerungsgrundlage der Gesellschaft.