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Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

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Die ARAG Experten verweisen auf ein BGH-Urteil, wonach Unfallgeschädigte bei der Anmietung eines Ersatzwagens stets das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten müssen. Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist allein das tatsächlich angemietete Fahrzeug und dessen angemessener Preis – nicht die Kosten eines gleichwertigen Ersatzwagens. Das gilt auch, wenn ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse gewählt wird. Überhöhte Mietwagenkosten müssen Versicherer daher nicht erstatten. Zudem betont der BGH, dass Mietwagenpreise in der Regel gut vergleichbar sind. Geschädigte können sich deshalb grundsätzlich nicht darauf berufen, überhöhte Preise nicht erkannt zu haben (Az.: VI ZR 67/25).
Quelle: ARAG Versicherung / Bild: Pixabay

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