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Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.03.2026 (VIII R 6/24) die Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen konkretisiert. Im Mittelpunkt steht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung dieser Kosten. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Im konkreten Fall nutzte ein selbständig tätiger Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss seines Eigenheims. Zusätzlich stand ihm eine Bibliothek im Erdgeschoss zur Verfügung. In seiner Steuererklärung machte er unter anderem Abschreibungen sowie Aufwendungen für das Arbeitszimmer geltend, die zu einem Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit führten. Das Finanzamt kürzte die angesetzten Beträge; der Kläger klagte auf vollständige Anerkennung. Finanzgericht und BFH wiesen die Klage jedoch ab.

Entscheidend war die Verletzung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG. Danach müssen sämtliche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln, getrennt von anderen Betriebsausgaben und vor allem zeitnah erfasst werden. Dies kann in einer gesonderten Spalte der Buchführung oder in einem eigenständigen Dokument erfolgen. Eine bloße Sammlung von Belegen reicht nicht aus. Ziel dieser strengen Anforderungen ist eine klare Zuordnung und einfache Überprüfbarkeit der Kosten.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Belege lediglich gesammelt und erst im Nachhinein – bei Erstellung der Steuererklärung – eine Gesamtausstellung der Gebäudekosten erstellt. Auch die zusammengefasste Angabe im Formular der Einnahme-Überschussrechnung genügte nicht, da dort keine Einzelaufzeichnung erfolgt.

Der BFH bestätigte daher, dass bereits die formale Nichterfüllung der Aufzeichnungspflichten zum vollständigen Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs führt – unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Kosten.
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Quelle: Bundesfinanzhof / Bild: Pixabay
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