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Wissenswertes zum Zielvereinbarungsgespräch

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Es ist wieder die Zeit der Zielvereinbarungen. Und viele Arbeitnehmer fragen sich in diesen Tagen wieder, was eigentlich aus ihrem Bonus wird – denn sie warten vergeblich auf das Zielvereinbarungsgespräch. Rechtsanwalt Sebastian Müller, Arbeitsrechtler des Berufsverbandes DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK, erklärt, worauf zu achten ist.
Gründe mag es viele geben: Vielleicht hat der Vorgesetzte das Gespräch vergessen oder die Zeit war zu knapp, jedenfalls fragen sich in diesen Tagen wieder viele Arbeitnehmer, wie sie ihren individuellen Leistungsbonus eigentlich erreichen sollen, wenn sie gar keine Ziele erhalten. In dem Arbeitsvertrag ist bei diesen Arbeitnehmern ein Bonus vereinbart, der dann gezahlt werden muss, wenn der Arbeitnehmer die für das Geschäftsjahr festgelegten Ziele erreicht hat. Und wenn nun die Ziele im Jahr 2018 nun auch noch erreicht werden sollen, wird es langsam Zeit, diese nun auch festzulegen.
Rechtsanwalt Müller: „Wenn der Arbeitsvertrag regelt, dass eine Bonuszahlung von einer Zielerreichung abhängig ist, hat der Arbeitgeber laut Rechtsprechung die vertragliche Nebenpflicht, turnusmäßig diese Ziele auch zu vereinbaren. Die Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag gibt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf einen jährlichen Abschluss einer Zielvereinbarung, so dass der Arbeitgeber dafür einzustehen hat, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt.“
Die Konsequenz ist, dass dem Arbeitnehmer ein Schadensersatz zusteht und zwar in Höhe des Betrages, der bei 100 % Zielerreichung zu zahlen ist. Rechtsanwalt Müller rät aber, klug vorzugehen: „Vermeiden sollte man vor allem den Vorwurf zum Ende des Jahres, dass ein Mitverschulden für das Unterbleiben der Zielvereinbarung bestehe. Mein Tipp: Am besten ergreifen sie zumindest einmal die Initiative und gehen auf den Arbeitgeber zu und fragen nach den Zielen für dieses Jahr. Damit zeigen Sie, dass die unterlassene Zielvereinbarung nicht an ihnen lag. Am besten erfolgt das in einer E-Mail oder einem Brief, auf jeden Fall so, dass man nachher auch etwas vorlegen kann, wenn es um die Beweisbarkeit dieser Erinnerung geht.“
Oftmals sind die Unternehmen einsichtig, so Rechtsanwalt Müller. „Die Rechtsprechung hat hier in den letzten Jahren immer mehr Klarheit geschaffen. Wenn also der Betroffene diese Rechtslage darlegt, so stehen die Chancen gut, dass das Unternehmen dann auch den 100%-igen Bonus zahlt.“
Vielleicht schaffen Sie es ja alternativ noch, den Arbeitgeber zu einer Vereinbarung gemeinsamer Ziele zu bewegen. Diese sind dann auch am besten schriftlich festzuhalten, damit es auch hier keine Nachweisprobleme gibt. Und natürlich gilt: Arbeitnehmer müssen sich nur auf solche Ziele einlassen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben realistischer Weise zu erfüllen sind. Ziele rechtzeitig im Jahr zu vereinbaren, lohnt sich daher auch für den Arbeitgeber.
Wenn die vertragliche Regelung eine leistungsabhängige Vergütung bei Erreichen von Zielen vorsieht, kann sich ein Arbeitgeber übrigens auch nicht mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt dieser Zahlung entziehen. Eine solche Klausel wäre unklar und verstieße damit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB. „Der Bonus ist das eine oder das andere: Eine Zahlung im Hinblick auf eine Leistung oder eine freiwillige Leistung. Was durch Leistung verdient ist, kann nicht gleichzeitig „freiwillig“ sein. Das schließt sich nach der Rechtsprechung aus – und insoweit besteht dann auch ein Anspruch auf die Bonuszahlung“, so Müller.
Schließlich der Hinweis: Wenn Sie denken, dass Sie bereits einen Anspruch auf den Bonus aus dem letzten Jahr haben und diesen noch nicht erhalten haben, sollten Sie alsbald Handeln, denn der Bonus ist bereits oder wird in diesen Tagen fällig. Ein fälliger, nicht ausgezahlter Bonus fällt unter die in Arbeitsverträgen oft vorhandene vertragliche Ausschlussklausel. Müller: „Diese sieht meist eine Frist von drei Monaten ab Fälligkeit für die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber vor. Das ist zwar nicht angenehm, sollten Sie aber unbedingt beachten, sonst ist der Bonusanspruch schon allein deshalb wieder verloren.“
Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE e.V.