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Wie sieht es mit Besuchsfahrten bei auswärts tätigen Ehepartnern aus?

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Wenn Ehepaare aufgrund einer Auswärtstätigkeit längere Zeit getrennt sind, sind Besuchsfahrten ein wichtiges Thema, findet man beim Reisekosten-Blog.de. Der BFH hat dazu am 28.12.2015 ein Urteil veröffentlicht, in dem er zum Abzug der Aufwendungen als Werbekosten Stellung genommen hat.
Danach können Aufwendungen für Besuchsfahrten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des Ehepartners auch bei einem längeren Auswärtseinsatz grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Denn beruflich veranlasst sind nur die Mobilitätskosten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten.
Hintergrund
Der Kläger arbeitete als Monteur, der im Streitjahr auf mehreren Baustellen im Ausland eingesetzt wurde. Während eines Einsatzes in den Niederlanden von August bis Oktober 2007 besuchte ihn seine Ehefrau an drei Wochenenden. Die Aufwendungen dafür (520 km x 3 Fahrten x 0,30 EUR = 468 EUR) machte der Kläger als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Denn aus beruflichen Gründen konnte er nicht selbst zum Familienwohnsitz fahren, da seine Anwesenheit auf der Baustelle auch an den Wochenenden unbedingt erforderlich war.
Das Finanzamt versagte den Abzug dieser Aufwendungen, woraufhin der Monteur klagte. Das Finanzgericht gab ihm Recht, da es die Fahrtkosten des Ehegatten aufgrund einer beruflichen Veranlassung ebenfalls als Werbekosten abziehbar sah. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung lasse die Rechtsprechung den Aufwand für eine sog. umgekehrte Familienheimfahrt durch den Ehegatten zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Steuerpflichtige die Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen nicht selbst durchführen könne – was in dem Streitfall vorlag. Nach Ansicht des Finanzgericht seien auch die Kosten, die durch die Fahrt des Ehegatten an den Einsatzort entstünden, Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige bei einer Beschäftigung an ständig wechselnden Arbeitsstätten aus betrieblichen Gründen vor Ort bleiben muss.
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