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Was können Selbstständige und Freiberufler tatsächlich abrechnen?

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Heute mit dem Flugzeug zur Produktpräsentation nach Frankfurt, morgen mit dem Mietwagen zum Geschäftsessen nach München, übermorgen mit der Bahn zurück nach Berlin: Wer durch den Job viel herum kommt, kann dafür eine umfangreiche Rechnung aufstellen. Geschickt angestellt, können Selbstständige, Freiberufler und Kreative Reisekosten als Betriebsausgaben ganz einfach steuerlich geltend machen.

„Es müssen nur einige Regeln beachtet werden, damit die in einer Rechnung ausgewiesenen Reisekosten auch tatsächlich als solche beim Finanzamt anerkannt werden“, erklärt Simon Stücher, Geschäftsführer des webbasierten Fakturierungsdienstes Billomat. Reisekosten umfassen dabei Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Bereits seit 2008 können bei beruflich bedingten, vorübergehenden Auswärtstätigkeiten die anfallenden Fahrtkosten auch über eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten als Reisekosten geltend gemacht werden. Der Ort, an dem mehr als einmal die Woche oder mehr als 46 Mal im Jahr gearbeitet wird, gilt allerdings als regelmäßige Arbeitsstätte und Reisekosten können an dieser Stelle nicht abgerechnet werden.


Doch was kann in Puncto Fahrtkosten konkret abgerechnet werden? „Für die Fahrt zur Arbeit oder für andere berufsbedingte Fahrten gibt es 0,30 Euro je Kilometer Außerdem können die realen Kosten für das Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel geltend gemacht werden“, erklärt Simon Stücher.



„In Sachen Verpflegungsmehraufwand können drei unterschiedliche Pauschbeträge angerechnet werden, abhängig von der Dauer der Auswärtseinsatzes“, so der Rechnungsexperte: Für mindestens 8 Stunden gibt es 6,00 Euro, bei mindestens 14 Stunden sind es 12,00 Euro und bei 24 Stunden gibt es 24,00 Euro. Als Übernachtungskosten werden die tatsächlich entstandenen Kosten anerkannt. Nebenkosten zur Übernachtung, wie etwa für die Nutzung von Telefon und Fernseher, sind keine Übernachtungskosten. „Lässt sich der Kostenanteil für das Frühstück im Nachhinein nicht feststellen, können für eine Übernachtung im Inland pauschal 4,50 Euro angerechnet werden, bei einer Übernachtung im Ausland können 20 Prozent des maximalen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden“, weiß Simon Stücher.

www.billomat.com