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Was bei der Ummeldung von Firmenwagen zu beachten ist

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Im Gegensatz zum privaten Umzug ist die Organisation und Durchführung einer Firmensitzverlagerung umfangreicher und um ein vielfaches schwiergier. Während bei einer Privatperson die Behörden oftmals noch „ein Auge zudrücken“ wenn das Ummelden des Kfz´s erst sehr viel später erfolgt, wird bei Firmen nicht so nachsichtig gehandelt.
Anders als bei Privatpersonen kann die Ummeldung des Firmensitzes in einen neuen Stadt- oder Landkreis einfach durch die Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen nachvollzogen werden. Zusätzlich ist mit dem Umzug auch das Ummelden des kompletten Firmenfuhrparks mitverbunden. Anders als beim Ummelden eines privaten Kfz´s muss beim Ummelden von Firmenfahrzeugen auch ein aktueller Handelsregisterauszug vorgelegt werden. Das Ummelden der Firmenflotte an sich kann dann auch nur durch den Geschäftsführer(GF), Prokuristen (Prok.) oder Vorstand(Vst.) authorisiert werden und es muss ein Ausweispapier vom Vertretungsberechtigten der Firma vorgelegt werden. Insbesondere in der schwierigen Umzugsphase werden die erforderlichen Unterlagen für die Ummeldung des Fahrzeuge (Kfz-Brief, Kfz-Schein,..) nicht separat gelagert und mit in Umzugskartons verpackt. Infolge dessen gerät die Ummeldung der Kfz leicht in Vergessenheit, bis das erste kostenpflichtige Schreiben vom Amt an die Notwendigkeit der Kfz-Ummeldung erinnert. Da die Kfz-Steuer (noch) eine Steuer ist, die dem jeweiligen Bundesland zusteht, sind in Zeiten leerer Kassen die Bundesländer besonders an der Einhaltung der Ummeldung von Fuhrparks interessiert. So mahnt das Bundesland Hamburg säumige Firmen kostenpflichtig ab und erinnert an die überfällige Ummeldung.