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Was Autofahrer über Diesel-Fahrverbote wissen sollten

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Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Diesel-Fahrverboten in Städten haben Städte mit hoher Luftschadstoff-Belastung ihre Luftreinhaltepläne angepasst. Die Folge: In Hamburg dürfen Diesel nur noch eingeschränkt fahren und auch in Stuttgart sollen ab 1.1.2019 Fahrverbote gelten. Am 5. September 2018 entschied zudem das Verwaltungsgericht Wiesbaden: Die Stadt Frankfurt muss ab Februar 2019 ein Diesel-Fahrverbot einführen. Andere betroffene Städte versuchen den Individualverkehr noch unangetastet zu lassen und setzen auf Umrüstmaßnahmen sowie einen schadstoffärmeren Nahverkehr.
Ob diese Maßnahmen jedoch ausreichen, um die Luftschadstoffe wirksam zu senken, ist längst nicht entschieden. Aktuell stellt sich die Frage, ob Düsseldorf, Wiesbaden und die Region Köln/Bonn die nächsten Städte mit Fahrverboten sind. Der ACE, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, klärt die wichtigsten Fragen für Autofahrer rund um Fahrverbote.
1. Was hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden?
Entgegen der weitläufig verbreiteten Meinung ging es nicht darum, Fahrverbote zu verhängen. Das Bundesverwaltungsgericht ordnet keine Fahrverbote an. Prüfgegenstand des Verfahrens Anfang dieses Jahres waren die Luftreinhaltepläne von Düsseldorf und Stuttgart. Das Gericht hat darüber entschieden, ob Fahrverbote auf Grundlage des geltenden Rechts überhaupt zulässig sind und ob diese Städte Fahrverbote in ihre Luftreinhaltepläne aufnehmenmüssen, um so die Grenzwerte für gesundheitsschädliches Stickoxid einzuhalten. Denn alle weiteren Maßnahmen der derzeit bestehenden Luftreinhaltepläne der Städte Düsseldorf und Stuttgart sind nicht geeignet, die Grenzwerte einzuhalten.
Hintergrund: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte im September 2016 auf die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hin entschieden, dass der Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt um Fahrverbote ergänzt werden muss, damit die Grenzwerte für gesundheitsschädliches Stickoxid eingehalten werden. Die Landesregierung legte mit Einverständnis der DUH Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, um die bundesweit wichtige Frage höchstrichterlich klären zu lassen.
Übertragbarkeit des Urteils auf den Rest der Republik: Fahrverbote sind zulässig und müssen in die Luftreinhaltepläne der Städte Düsseldorf und Stuttgart aufgenommen werden. Das wird Auswirkungen auch auf jene Kommunen haben, deren bisher ergriffene Maßnahmen ebenfalls nicht geeignet sind, um die Grenzwerte für gesundheitsschädliches Stickoxid einzuhalten und die sich Klagen und Rechtsverfahren der DUH ausgesetzt sehen. Auch hier sind nun Fahrverbote möglich – siehe Hamburg.
2. Fahrverbote sind zulässig. Wie geht es weiter?
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge sind nach geltendem Recht zulässig und müssen – soweit die Emissionsgrenzwerte nicht bereits mit anderen Maßnahmen eingehalten werden können – als eine Option bei der Luftreinhalteplanung berücksichtigt werden.
Das heißt, zunächst müssen die betroffenen Kommunen ihre Luftreinhaltepläne überarbeiten und das Fahrverbot als eine mögliche Maßnahme aufnehmen. Dies kann bis zu einem Jahr dauern. Denn die Kommunen müssen eine Änderung beziehungsweise Fortschreibung des Luftreinhalteplans mit der nächst höheren Verwaltungsebene abstimmen. Dies kann die Bezirksregierung sein, in anderen Fällen aber auch direkt das zuständige Landesministerium. Ist dies erfolgt, wird der überarbeitete Luftreinhalteplan im Amtsblatt veröffentlicht, damit wird eine sechswöchige Einspruchsfrist gewährt und erst danach kann die Umsetzung der Maßnahmen erfolgen. Je nachdem, wie gut die Kommunen im Vorfeld auf diesen Prozess vorbereitet waren, könnte es auch schneller mit der Umsetzung von Fahrverboten gehen. Aus Sicht des ACE wäre dabei eine Bürgerbeteiligung wünschenswert.
In Düsseldorf beispielsweise liegt der überarbeitete Luftreinhalteplan, der die Möglichkeit von Fahrverboten außen vor lässt, bereits aus. Die DUH hat deshalb Einspruch erhoben – nun ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, über die Aufnahme von Fahrverboten in den Luftreinhalteplan von Düsseldorf zu entscheiden. Grundsätzlich handelt es sich bei der Luftreinhaltemaßnahme „Fahrverbot“ um eine Einzelfallentscheidung. Jede Kommune wird für sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit entscheiden, ob und in welchem Umfang (zeitlich, flächenmäßig) sie Fahrverbote verhängt.
Stichwort blaue Plakette: Der Bund muss als Gesetzgeber nicht sofort aktiv werden. Allerdings wäre es jetzt wünschenswert, wenn er zur bundesweiten Vereinheitlichung der Kennzeichnung schadstoffarmer Fahrzeuge und der Kontrolle der Fahrverbote beitragen würde. Dabei bedeutet die blaue Plakette kein Verbot, sondern freie Fahrt für saubere Autos.
3. Wer verhängt Fahrverbote?
Die Kommunen verhängen die Fahrverbote. Jede Kommune wird für sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit entscheiden, ob und in welchem Umfang (zeitlich oder flächenmäßig) sie Fahrverbote verhängt. Die Einfahrtsregelungen wären von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
4. Muss mein Auto bei Fahrverboten gekennzeichnet werden, so dass erkannt wird, welches Fahrzeug ich fahre?
Bislang ist eine Kennzeichnung nicht vorgesehen. Dies wäre mit Hilfe der blauen Plakette allerdings möglich und praktikabel. Fahrzeuge, die diese nicht aufweisen, dürften nicht in die Zonen mit Fahrverboten einfahren. Auf bundespolitischer Ebene läuft die Debatte um den Rechtsrahmen. Im Moment muss die Polizei stichprobenartige Kontrollen durchführen.
5. Welche Fahrzeuge sind von Fahrverboten betroffen und welche Fahrzeuge sind bis 2019 sicher nicht betroffen?
Von den Fahrverboten für Dieselfahrzeuge würden, je nach Umsetzung in den einzelnen Kommunen, deutschlandweit 3,5 Mio. Diesel-Pkw Euro-Norm 4 und etwa 2,3 Mio. Diesel-Pkw Euro-Norm 3 und älter betroffen sein.
Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass bei zonalen Verboten (ggf. ab 1.9.2019) weitere knapp 6 Mio. Diesel-Pkw Euro-Norm 5 betroffen sein werden.
Diese Fahrzeuge dürften dann nicht mehr in die von den einzelnen Kommunen ausgewiesenen belasteten Bereiche fahren. Sicher nicht von Fahrverboten betroffen sind Diesel-Fahrzeuge ab der Euro-Norm 6d-TEMP sowie Benziner mit Partikelfilter.
Um die Schadstoffklasse des Fahrzeugs zu bestimmen, reicht ein Blick in den Fahrzeugschein auf Feld 14.1. Hier gibt es ein Buchstabenkürzel, bestehend aus ein oder zwei Buchstaben vor einem Strichpunkt. Anhand dessen und der Euronorm kann man in der Tabelle des KBA nachsehen, welche Schadstoffklasse das Auto hat (zur KBA-Tabelle). Alternativ gibt die Kombination aus Datum, der Typengenehmigung/Erstzulassung (6) und der Schadstoffklasse (14.1) Aufschluss.
6. Wo sind Fahrverbote bereits aktiv bzw. beschlossen?
Seit ersten Juni 2018 gilt in Hamburg das erste Diesel-Fahrverbot. Auf insgesamt rund 600 Metern der Max-Brauer-Allee zwischen Chemnitzstraße/Gerichtstraße/Julius-Leber-Straße und Holstenstraße dürfen laut Luftreinhalteplan keine Dieselfahrzeuge mehr fahren, die nicht die Abgasnorm 6 bzw. Euro VI erfüllen. Hinzu kommt ein 1,6 Kilometer langer Abschnitt auf der Stresemannstraße zwischen Kaltenkircher Platz und Neuer Kamp, welche für Lkw gesperrt ist, die nicht der Abgasnorm „Euro VI“ entsprechen.
In Stuttgart ist ab Anfang 2019 das gesamte Stadtgebiet (derzeitige Umweltzone) von einem Diesel-Fahrverbot betroffen. Dieses betrifft Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro-4/IV und schlechter. Wo und ab wann es weitere Fahrverbote geben wird, ist noch offen. Neben den akut betroffenen Städten Frankfurt, Wiesbaden und Köln/Bonn werden in insgesamt 66 deutschen Städten die Stickoxidgrenzwerte überschritten, was bedeutet, dass Diesel-Fahrverbote drohen.
Am 5. September 2018 entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Einführung eines Diesel-Fahrverbots in der Stadt Frankfurt. Der vom Land Hessen eingereichte Luftreinhalteplan müsse ein Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge der Norm Euro 4 und älter sowie für Benziner der Norm Euro 1 und 2 ab Februar 2019 enthalten. Für Euro-5-Diesel solle ein Fahrverbot ab September 2019 gelten.
7. Können Verbraucher klagen?
Sicherlich kann der einzelne Diesel-Pkw-Halter gegen das Fahrverbot rechtliche Schritte einleiten. Sinnvoll ist dies allerdings nur dann, wenn ein Rechtsschutzversicherer das Kostenrisiko mindert. Die Erfolgsaussichten sind fraglich, denn der Vorgang ist ja durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts höchstrichterlich geklärt worden.
8. Was können von Fahrverboten betroffene Fahrzeughalter selbst tun?
Der Halter sollte die anfallenden Kosten für das Software-Update beim Hersteller einfordern, sofern er dies nicht von selber anbietet. In Deutschland gibt es mittlerweile einige Anwaltskanzleien, die sich darauf spezialisiert haben.
Ob darüber hinaus eine Hardware-Nachrüstung für ältere Diesel in der Bestandsflotte kommt, ist mittlerweile fraglich. Bundeskanzlerin Merkel hat eine Entscheidung hierzu für Ende September angekündigt. Technisch ist die Hardware-Nachrüstung ab Euro-Norm 4 möglich. Nicht geklärt ist weiterhin, wer dafür die Kosten tragen müsste. Wichtig ist hier eine politische Regelung. Nach Ansicht des ACE dürfen auf die Halter von Fahrzeugen, die manipuliert worden sind, keine Kosten zukommen. Die Verantwortung liegt bei den Automobilherstellern die „geschummelt“ haben. Sie müssen die Kosten der Nachrüstung tragen. Durch die Nachrüstung mit einem SCR-Katalysator können die Schadstoffwerte der Emissionsklasse 6d-TEMP oder besser erreicht werden. Damit könnten nachgerüstete Fahrzeuge auch die blaue Plakette erlangen, sofern diese ebenfalls eine gesetzliche Einführung erfährt. Wichtig wird letztlich nach der Umrüstung der Eintrag der tatsächlichen Emissionsklasse in die Papiere sein.
9. Welche Alternativen gibt es zu einem Diesel?
Zunächst gilt es, zu recherchieren und Ansprüche festzulegen: Einsatzzweck, Platzbedarf und die jährliche Fahrleistung sollten vor dem Kauf eines neuen Autos geklärt werden. So fällt die Vorauswahl interessanter Modelle leichter. Vor allem testen Sie, schauen Sie auf die Verbrauchswerte und setzen Sie sich auch in den Wagen der Wahl, denn er muss für Sie passen. Mögliche Alternativen zum Diesel sind neben dem Benziner, das Elektroauto, das Wasserstoffauto, Fahrzeuge, die mit Erdgas oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden sowie Hybridautos.
10. Was passiert, wenn ich trotz Fahrverbot mit einem Diesel fahre?
Es drohen Bußgelder. In Hamburg sind das für Pkw 20 Euro, für Lkw 75 Euro. In Stuttgart sollen bei einem Verstoß 80 Euro fällig werden. Die unterschiedlichen Bußgelder ergeben sich durch verschiedene Verkehrszeichen, die Anwendung finden: Während Hamburg bei einem Verstoß das Nicht-Beachten eines Verkehrsverbots für Pkw ankreidet, wird sich Stuttgart auf die Umweltzone, welche verkehrswidrig befahren wurde, berufen.
11. Sind weitere Fahrverbote wirklich notwendig oder können sie noch verhindert werden?
Dass die Städte Fahrverbote in ihre jeweiligen Luftreinhaltungspläne aufnehmen müssen, ist eine Maßnahme, die sich keiner gewünscht hat. Dennoch ist sie aktuell die einzige, die tatsächlich hilft, die Emissionen in den Städten zu reduzieren und dies sofort. Dabei geht es um die Einhaltung von Gesetzen, zum Schutz der Gesundheit der Menschen. Die Hardware-Nachrüstung bestehender Diesel-Pkw hätte Fahrverbote abwenden können, denn mit Hilfe dieser technischen Maßnahme werden die Schadstoffemissionen deutlich gesenkt. Doch dieser verweigern sich Autoindustrie und Bundesregierung weiterhin. Die Folge sind Gerichtsverhandlungen um Fahrverbote.
Aus Sicht des ACE können geplante und weitere Fahrverbote noch verhindert werden, wenn die Bundesregierung und Automobilhersteller umdenken, die Hardware-Nachrüstung im Umlauf befindlicher Diesel anpacken und gleichzeitig dafür sorgen, dass verlässlich saubere Autos auf den Markt kommen. Gesundheitsschutz und Sicherung der individuellen Mobilität gehören letztlich zusammen.
Quelle: ACE Auto Club Europa e.V.