Start News Wann haben fliegendes Personal und Flughafenmitarbeiter eine erste Tätigkeitsstätte?

Wann haben fliegendes Personal und Flughafenmitarbeiter eine erste Tätigkeitsstätte?

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In einer Verfügung vom 15.02.2016 (S 2353.1.1-16/1 St32) hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLSt) Zweifelsfragen im Rahmen der ersten Tätigkeitsstätte geklärt: Ergänzend zu den 2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht (nach dem BMF-Schreiben vom 24.10.2014) werden hier Besonderheiten im Zusammenhang mit Piloten, Flugbegleitern oder Flughafenmitarbeitern aufgegriffen – von der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte über Fahrtkosten bis hin zu den Verpflegungsmehraufwendungen.
Im Beitrag des Reisekosten-Blogs lesen Sie, ob und wann beim Flug- und Bodenpersonal eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt.
1 Fliegendes Personal
Bei Piloten oder Flugbegleitern kommt als erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG insbesondere der Stammflughafen in Betracht. Da sich ein Flugzeug nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt, kann es keine erste Tätigkeitsstätte darstellen.
Wie bei allen anderen Arbeitnehmern bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der dauerhaften dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Damit kann u.a. im Rahmen des Arbeitsvertrags ein Stamm- oder Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte bestimmt werden.
Es handelt sich dann um eine dauerhafte Zuordnung, wenn ein (Stamm-)Flughafen (bis auf Weiteres) unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten festgelegt worden ist (wichtig: Ex-ante-Betrachtung). Davon kann ausgegangen werden, wenn
– dem Arbeitnehmer z.B. der Dienstort München zugewiesen wird.
– der Arbeitnehmer z.B. als Flugzeugführer für das Flugmuster ABC 123 mit Beschäftigungsort München eingestellt wird.
– der Arbeitnehmer als Flugzeugführer z.B. bei der Flotte MUC xx/xx in München beschäftigt wird. Dabei kann er jederzeit auf anderen Flugmustern, an anderen Orten und bei anderen Konzerngesellschaften eingesetzt werden.
Allerdings handelt es sich um keine Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer oder im Rahmen der Reiserichtlinie erklärt, dass dadurch keine arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgen soll.
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