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VDR gibt Überblick über Fluggastrechte

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Lange Warteschlangen an den Sicherheitskontrollen, zahllose Flugausfälle, Verspätungen und Überbuchungen stellten in diesem Jahr für viele Geschäftsreisende und deren Arbeitgeber ein großes Ärgernis dar. Nicht zuletzt deswegen rief das vieltitulierte „Flug-Chaos“ auch die Politik auf den Plan. Der vom Bundesverkehrsminister einberufene Luftfahrt-Gipfel und die von der Bundesjustizministerin ins Spiel gebrachten strengeren Haftungsregeln für Airlines nimmt der Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR) zum Anlass, die wichtigsten derzeit geltenden Fluggastrechte und deren Rechtsgrundlagen einmal im Überblick etwas näher zu betrachten.
1. Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung (VO EG Nr. 261/2004)
Räumlicher Geltungsbereich
Die Fluggastrechteverordnung gilt – unabhängig von der Herkunft der befördernden Fluggesellschaft – zunächst für Fluggäste, die von einem Flughafen eines EU-Mitgliedstaates abfliegen. Bei Flügen von einem Abflughafen außerhalb der EU zu einem Ankunftsflughafen innerhalb der EU gilt sie nur dann, wenn die „ausführende“ Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Bei Fällen eines „Code-Share“ kommt es daher nicht auf den Sitz der Fluggesellschaft an, über die das Ticket gebucht wurde. Es ist vielmehr auf den Sitz der tatsächlich transportierenden Airline abzustellen. Selbst wenn die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar sein sollte, heißt dies nicht zwangsläufig, dass betroffenen Reisenden generell keine Ansprüche zustehen, da viele „Nicht-EU-Staaten“ für Verspätungen und Annullierungen über Regelungen verfügen, deren Anwendbarkeit dann geprüft werden kann. Zudem können Ansprüche nach dem „Montrealer Übereinkommen“ – Voraussetzungen und Anspruchsinhalt werden im zweiten Teil vorgestellt – zur Anwendung kommen.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für Fluggäste
Der Fluggast muss zunächst über eine bestätigte Buchung verfügen und alle zur Einreise erforderlichen Unterlagen bei sich führen. Kostenlos Reisenden oder solchen, die mit reduzierten Tarifen reisen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, stehen Ansprüche nicht zu. Daneben muss er sich – außer im Fall einer Annullierung – pünktlich, d.h. zu der von der Fluggesellschaft im Vorfeld angegebenen Zeit oder, sofern keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor Abflug zur Abfertigung einfinden.
Beim Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR) weiterlesen