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Sachbezugswerte für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten

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Am 21.01.2019 hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben vom 18.01.2019 (IV C 5 – S 2334/08/10006-01) zu den Sachbezugswerten für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten veröffentlicht. Darin geht es u.a. um Restaurantschecks und Essensgutscheine in Papierform, wird auf dem Reisekosten-Blog.de berichtet. Wie sehen dies aktuell die obersten Finanzbehörden der Länder?
Allgemeines
Um Arbeitnehmern die Möglichkeit einer verbilligten arbeitstäglichen Mahlzeit zu bieten, kann der Arbeitgeber ihnen Barzuschüsse zu den Mahlzeiten auch in Form von sog. Essensmarken oder Restaurantschecks ausgeben. Die Arbeitnehmer können diese dann in vorab bestimmten Geschäften, Gaststätten oder Restaurants gegen eine Mahlzeit einlösen. Dieses bietet sich z.B. v.a. für Unternehmen an, die über keine eigene Kantine verfügen.
Für arbeitstägliche Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer also außerhalb des Betriebs in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhält, gilt der amtlichen Sachbezugswert. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Betreiber der Kantine oder Gaststätte Barzuschüsse oder Sachleistungen (z.B. in Form von verbilligter Überlassung von Räumen, Energie oder Einrichtungsgegenständen) zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt.
Allgemein handelt es bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten um einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer, der steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn darstellt und i.d.R. mit dem Sachbezugswert zu bewerten.
Was sagt nun das BMF-Schreiben vom 18.01.2019 genau?
Punkt 1: Maßgebender amtlicher Sachbezugswert
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV anzusetzen – und nicht der Zuschuss! –, wenn bestimmte Voraussetzungen sichergestellt sind:
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