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Reisemedizinische Vorsorge ist Pflicht

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Wer beruflich ins Ausland entsandt wird, sollte zuvor medizinisch untersucht und beraten werden. Hintergrund sind die oft mit Auslandsaufenthalten verbundenen besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen. Darauf weist ein Beitrag zum Thema Arbeiten im Ausland in der heute erschienenen Ausgabe des Magazins „DGUV Arbeit & Gesundheit“ hin. Diese Erstuntersuchung erfolgt durch einen Arbeitsmediziner, der vom Arbeitgeber beauftragt wird. Falls ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann dies auch rechtliche und finanzielle Folgen haben.


Ob Arbeiter auf Montage in England, Ingenieure in Afrika oder Produktionsleiter in China: Mobilität und Flexibilität werden von Arbeitnehmern heute über die Landesgrenzen hinaus erwartet. Bei der reisemedizinischen Vorsorge sind die individuellen Vorraussetzungen des Beschäftigten ebenso wichtig wie die Rahmenbedingungen am Einsatzort. „Die reisemedizinische Vorsorge geht weit über eine medizinische Beratung hinaus, die man etwa vor einer Fernreise macht“, sagt Dr. Mariam Konner, Fachärztin für Arbeitsmedizin bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse. In der Beratung werden klimatische, kulturelle und rechtliche Eigenheiten des Gastlandes ebenso angesprochen wie hygienische Bedingungen, Impfschutz oder Möglichkeiten einer Infektion.

Im Fokus der arbeitsmedizinischen Beratungen stehen die Prüfung der gesundheitlichen Eignung, der Impfschutz oder die Verordnung spezieller Medikamente. Konner: „Ein Diabetiker muss zum Beispiel die Dosis seiner Medikamente bei einem Langstreckenflug aufgrund von Zeitverschiebungen und geänderten Essenszeiten überprüfen. Personen, die regelmäßig Medikamente einnehmen, rate ich immer diese ausreichend mitzuführen.“

Die reisemedizinische Vorsorge sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen, da zum Beispiel Impfschutz über eine längere Periode aufgebaut werden muss. Und: Kommt die Familie mit ins Ausland ist auch eine Partnerberatung sinnvoll.

Hintergrund: Entsendung

Wer für ein deutsches Unternehmen arbeitet und ins Ausland entsendet wird, ist auch dort im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wichtig ist unter anderem, dass der Entsendete auch weiterhin vom deutschen Unternehmen bezahlt wird. Außerdem muss der Auslandsaufenthalt von vornherein zeitlich befristet sein. In der Regel gilt die Befristung bis zu 24 Monaten in Staaten der Europäischen Union.

www.dguv-aug.de