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Reisekosten nach § 3 Nr. 13 EStG

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Ist bei der Bestimmung des Begriffs „Reisekostenvergütung“ nach § 3 Nr. 13 EStG von dem einkommensteuerrechtlichen Reisekostenbegriff oder von den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen auszugehen? Dies ist nur eine der Fragen, in der das FG Schleswig-Holstein am 19.11.2014 entschieden hat (5 K 65/13), schreibt der Reisekosten-Blog.
Zur Entscheidung hat das Finanzgericht Folgendes veröffentlicht:
Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat am 19. November 2014 entschieden, dass sich der in § 3 Nr. 13 EStG genannte Begriff „Reisekostenvergütung“ nach den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen bestimmt (Az. 5 K 65/13, veröffentlicht in EFG 2015, 452).
Hintergrund
Hintergrund war die nebenamtliche Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer an einer Kreisfeuerwehrschule. Der Beklage versagte die Anwendung des § 3 Nr. 13 EStG mit der Begründung,dass der Kläger keine Geschäftsreisen im Sinne des (steuerlichen) Reisekostenbegriffs durchführe, da sein Wohnort in Y und er regelmäßig als Ausbilder in der Kreisfeuerwehrschule X tätig sei.
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