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Registrierungspflicht für Messeteilnahme in Frankreich entfällt

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Am 1. August 2018 hat die französische Nationalversammlung ein Gesetz verabschiedet, das u.a. die Entsendung von Arbeitnehmern aus dem EU-Ausland nach Frankreich regelt, erklärt der Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA). In dem Gesetzesentwurf wird erklärt, dass es notwendig sei, die Vorschriften den wirtschaftlichen Realitäten anzupassen und gleichzeitig eine effektive Kontrollausübung der französischen Behörden zu ermöglichen. Daher sei ein Abbau von Vorschriften so schnell wie möglich notwendig, um grenzüberschreitende Dienstleistungen wieder attraktiver zu gestalten (s. https://www.senat.fr/enseance/2017-2018/610/Amdt_684.html).
Das Gesetz regelt nun in Art. L1262-2-1, dass die Registrierungspflicht und die Pflicht zur Benennung eines französischen Repräsentanten nur noch dann gilt, wenn entweder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen eines zwischen dem Arbeitgeber und einem anderen Unternehmen bestehenden Dienstleistungsvertrages nach Frankreich entsendet wird oder Arbeitnehmer zu Unternehmen des gleichen Konzerns nach Frankreich entsendet werden. Wenn es keinen Vertrag zwischen dem deutschen Arbeitgeber und einem anderen Unternehmen gibt, in dessen Erfüllung der Arbeitnehmer entsendet wird, greifen die Pflichten nicht. Ganz konkret geht es dabei um Fälle, in denen Arbeitnehmer, die in Frankreich z.B. (auf Messen) neue Märkte akquirieren oder (auf Messen) an Geschäftstreffen teilnehmen von der Ausnahmeregelung profitieren. Demzufolge profitieren von der Erleichterung Aussteller und Besucher gleichermaßen.
Im Hinblick auf Standbauunternehmen greift die Privilegierung wohl nicht, weil ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Aussteller und Standbauunternehmen besteht. Hier wären Erleichterungen dann nur über den Weg einer entsprechenden Verordnung gem. Art. 89 und 90 möglich, die diese Art von Tätigkeiten explizit privilegiert.
Das Gesetz soll im September 2018 in Kraft treten. Der AUMA hat sich bereits seit Langem dafür eingesetzt, dass die Zeit und Geld raubenden Pflichten für Unternehmen, deren Mitarbeiter an Messen in Frankreich teilnehmen, entfallen.
Das Gesetz vom 1.8.​2018 im Wortlaut
Quelle: AUMA