Start News Pauschal oder doch besser tatsächliche Kosten beim Dienstwagen?

Pauschal oder doch besser tatsächliche Kosten beim Dienstwagen?

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Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, damit dieser rein beruflich veranlasste Fahrten unternehmen kann, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Es darf aber auch keine Erstattung von Fahrtkosten erfolgen – schließlich hat der Arbeitnehmer durch die Dienstwagengestellung keine eigenen Aufwendungen für die betrieblichen Fahrten, erklärt der Reiseksoetn-Blog.
Wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers einen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen darf, liegt gem. § 8 Abs. 1 EStG eine steuerpflichtige Einnahme für ihn in Form eines geldwerten Vorteils vor. Dieser geldwerte Vorteil ist in seiner Gehaltsabrechnung sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Doch wie ermittelt man den Wert der Privatnutzung bzw. den geldwerten Vorteil und was verbirgt sich genau hinter dem „pauschalen Wertansatz“ und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten?
Das steckt hinter dem „pauschalen Wertansatz“
Der Wertansatz der betriebsfremden Nutzung von Kraftfahrzeugen – also wenn der Arbeitnehmer oder ein selbstständiger Unternehmer den Dienstwagen auch für Privatfahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeits- bzw. Betriebsstätte nutzen kann – wird typisierend nach der sog. Listenpreismethode oder 1%-Regelung ermittelt. Er beträgt für jeden Kalendermonat 1 % des auf volle Hundert Euro abgerundeten inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen inkl. USt.
Wenn das Fahrzeug also das ganze Kalenderjahr genutzt wird, sind 12 % des Listenpreises als Entnahme anzusetzen.
Wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeits-/Betriebsstätte genutzt wird, dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 % des für die Anwendung der 1%-Regelung angesetzten inländischen Listenpreises pro Entfernungskilometer und Kalendermonat und der Entfernungspauschale nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Familienheimfahrten gilt das Gleiche. Hier wird eine Pauschale von 0,002 % pro Entfernungskilometer gegengerechnet (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG).
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