Start News Nur erforderliche Kosten müssen von Fluggesellschaften erstattet werden

Nur erforderliche Kosten müssen von Fluggesellschaften erstattet werden

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Kommt das Fluggepäck verspätet an, muss eine Fluggesellschaft dem Passagier keine luxuriöse Einkaufstour bezahlen, erklärt die ARAG Versicherung zu einem Urteil vom Amtsgericht Frankfurt. Das Gepäck des Klägers, eines Geschäftsreisenden, traf im konkreten Fall mit einem Tag Verspätung am Zielort in Malta ein. Er kaufte deshalb Kleidung und Kosmetika im Gesamtwert von 1286 Euro und stellte dies der Fluggesellschaft in Rechnung. Die Airline zahlte ihm allerdings nur Schadenersatz in Höhe von 300 Euro. Daher verklagte der Mann die Fluggesellschaft. Er rechtfertigte die hohen Ausgaben für Kleidung und Kosmetika mit einem wichtigen Geschäftstermin. Er trage ausschließlich luxuriöse Garderobe und könne zudem wegen einer Allergie Hotel-Kosmetika nicht benutzen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der von der Airline gezahlte Schadenersatz von 300 Euro sei ausreichend. Erforderlich seien nur die notwendigen Dinge für eine Übernachtung gewesen. Der Kläger sei von der Airline informiert worden, dass sein Gepäck am nächsten Tag eintreffen werde. Wenn der Kläger ausschließlich Luxusprodukte bevorzuge, so sei dies sein persönliches Vergnügen. Mit der Zahlung von 300 Euro habe die Fluggesellschaft die erforderlichen Kosten einer Ersatzbeschaffung komplett getragen, erklären ARAG Experten(AG Frankfurt aM; Az: 30 C 570/17 (68)).
Quelle: ARAG Versicherung