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Mitführen von Radarwarngeräte im Ausland ist riskant

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Wer mit dem Auto eine Reise ins Ausland unternimmt, sollte sich gründlich über die Verkehrsregeln des Ziellandes informieren. Dass Reisende in Großbritannien beispielsweise ihre Geschwindigkeit von Stundenkilometern in Meilen pro Stunde umrechnen und auf der linken statt rechten Straßenseite fahren müssen, dürfte weitestgehend bekannt sein.
„Aufgrund der entgegengesetzten Verkehrsführung aber müssen diejenigen, die ein Fahrzeug mit asymmetrischem Abblendlicht besitzen, den entsprechenden Bereich am Scheinwerfer abkleben, damit der Gegenverkehr nicht geblendet wird“, sagt Steffen Mißbach, Kfz-Experte bei TÜV Rheinland. „Gerade dem Thema Beleuchtung sollte bei der Fahrt ins Ausland besondere Beachtung geschenkt werden.“ So gilt beispielsweise in Polen, Dänemark oder Kroatien eine ganzjährige Lichtpflicht auch am Tag. In Tschechien und Serbien muss zudem ein Set Ersatzglühlampen im Wagen mitgeführt werden.
Haftstrafen für Radarwarngeräte
Blitzer-Apps für das Smartphone sind in Deutschland genauso verboten wie Navigationssysteme mit integrierten Warnfunktionen. Verstöße werden mit bis zu 75 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. In Belgien, Frankreich, Luxemburg und Spanien ist die Nutzung eines Navigationsgerätes mit Warnung vor stationären Blitzern hingegen erlaubt. „Trotzdem sollte man sicherheitshalber immer von einem Verbot ausgehen. Es gibt viele Grauzonen und etwaige Strafen können sehr hoch ausfallen“, rät Mißbach. Besonders trifft das auf die Verwendung von aktiven Radarwarngeräten zu. In Tschechien wird das Mitführen dieser speziellen Geräte mit bis zu 7.000 Euro geahndet – in Luxemburg, Schweden oder Belgien können sogar zwischen einem und sechs Monate Haft verhängt werden.
Konsulate der Fremdenverkehrsämter geben Auskunft
Ähnlich drakonische Strafen drohen im Ausland bei Geschwindigkeitsübertretungen, Fahren unter Alkoholeinfluss, Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung oder Parkdelikten. „Reisende können sich beispielsweise auf den Webseiten der Automobilclubs, der Fremdenverkehrsämter oder der Botschaften und Konsulate der betreffenden Länder informieren“, sagt Mißbach. „Denn überall gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“
Quelle: TÜV Rheinland