Start News Geleaste Pkw: Kein Werbungskostenabzug bei Barlohnumwandlung

Geleaste Pkw: Kein Werbungskostenabzug bei Barlohnumwandlung

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Das FG Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 11.02.2016 (9 K 9317/13), dass es keinen Anspruch auf Werbungskostenabzug für Pkw-Leasingraten gibt, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer gegen Gehaltsverzicht – also bei Barlohnumwandlung – überlassen wird, weiß der Reisekosten-Blog zu berichten. Warum ist dies so?
Hintergrund
Wenn ein Arbeitnehmer also von seinem Arbeitgeber einen geleasten Pkw zur Verfügung gestellt bekommt, kann er die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit steuermindernd geltend machen.
Zum Urteil
Der Arbeitgeber des Klägers hatte für einen Pkw einen Leasing- und Wartungsvertrag für drei Jahre abgeschlossen (sog. Full-Service-Leasing). Die Leasingkosten sollten im Rahmen einer Barlohnumwandlung vom Gehalt des Klägers abgezogen werden. Dafür durfte der Mitarbeiter das Fahrzeug für dienstliche und private Fahrten zu nutzen.
Außerdem wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber die Reisekosten des Arbeitnehmers für Dienstreisen erstattet, die dieser anhand der zurückgelegten Strecke ermittelte und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterwarf. Dabei kam die 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) zur Anwendung und der Arbeitgeber unterwarf monatlich einen entsprechenden Anteil des Nettolistenpreises der Lohnsteuer.
Der Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2011 u. a. den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Denn seiner Meinung nach handelte es sich bei der Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers um keinen echten Aufwendungsersatz, da dieser die Zahlung der Lohnsteuer unterworfen habe. Das Finanzgericht war anderer Auffassung: Ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sei hier nicht möglich.
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